| Veranstaltung: | Mitgliederversammlung 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 18 Beratung und Beschlussfassung von Anträgen/satzungsändernden Anträgen (§13, § 22 und §23 der Bundessatzung) zum Thema Verbandsgerichtsordnung |
| Antragsteller*in: | Kinderschutzbund Landesverbände Bayern, Bremen,Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 21.01.2026, 13:15 |
A2: Entwurf einer neuen Schlichtungsordnung gemäß § 23 Abs. 6 der Bundessatzung
Antragstext
Die Mitgliederversammlung möge die Schlichtungsordnung gemäß § 26 Abs. 6 der
Bundessatzung wie folgt neu fassen:
Entwurf einer neuen Schlichtungsordnung gemäß § 23 Abs. 6 der Bundessatzung
§ 1 Zuständigkeit, Zusammensetzung, Vertraulichkeit, Sitz der Schlichtungsstelle
- Die Schlichtungsstelle des DKSB ist für die Durchführung von
Schlichtungsverfahren gem. § 23 der Bundesatzung zuständig.
- Die Schlichtungsstelle ist im Verfahren mit einer Schlichtungsperson
besetzt.
- Zuständig ist wiederkehrend rotierend in der Reihenfolge des Eingangs der
Verfahren jeweils eine der gewählten Schlichtungspersonen nach der
alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen. Die Zuweisung der Verfahren
erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle.
- Die Schlichtungspersonen haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über
die im Zusammenhang mit allen Schlichtungsverfahren stehenden Sachverhalte
und Erkenntnisse Verschwiegenheit zu wahren. Sie können insbesondere nicht
als Zeuginnen/Zeugen vor dem Verbandsgericht oder dem in der Sache
entscheidenden Zivilgericht benannt werden.
- Der Sitz der Schlichtungsstelle befindet sich im Hause des DKSB-
Bundesverbands.
§ 2 Verfahrensbeteiligte
Beteiligte des Verfahrens sind:
- die antragstellende Partei,
- die antragsgegnerische Partei.
Beigeladen werden können natürliche und juristische Personen, deren rechtliche
Interessen durch das Schlichtungsverfahren berührt werden könnten.
§ 3 Einleitung des Verfahrens
- Ein Schlichtungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag eingeleitet,
der die Parteien des Streits bezeichnen und eine Darstellung des
Streitstandes enthalten muss. - Im Übrigen sind Erklärungen schriftlich oder in Textform -
postalisch, per Telefax oder per E-Mail – abzugeben. - Anträge, die sich gegen den Ausschluss eines Mitgliedes richten,
müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der
Berufungsentscheidung der Mitgliederversammlung gestellt werden. - Die Schlichtungsstelle bescheinigt der antragstellenden Partei den
Eingang des Antrags. - Anschließend prüft die Schlichtungsstelle, ob die Voraussetzungen
für ein Schlichtungsverfahren erfüllt sind. - Ein Schlichtungsverfahren wird abgelehnt, wenn die Streitigkeit
nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt, oder wenn
bei Streitigkeiten über den Ausschluss aus dem DKSB die Antragsfrist
versäumt ist.
- Ein Schlichtungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag eingeleitet,
§ 4 Durchführung der Schlichtung
- Wird das Schlichtungsverfahren nicht abgelehnt, leitet die
Schlichtungsstelle das Verfahren ein mit dem Ziel, ein für beide Seiten
zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen.
- Sie stellt der antragsgegnerischen Partei die Antragsschrift zu mit der
Aufforderung, binnen einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, ob der
Durchführung des Schlichtungsverfahrens zustimmt wird.
- Für das Verfahren bei Befangenheit und Ausschluss gelten die Regelungen
der §§ 6 – 8 der Verbandsgerichtsordnung entsprechend, wobei an die Stelle
der Schlichtungsperson deren Vertretung nach der alphabetischen
Reihenfolge tritt.
- Stimmt die antragsgegnerische Partei der Durchführung des
Schlichtungsverfahrens nicht zu, bescheinigt die Schlichtungsperson der
antragstellenden Partei, dass das Schlichtungsverfahren erfolglos war.
- Stimmt die antragsgegnerische Partei der Durchführung des
Schlichtungsverfahrens zu, fordert die Schlichtungsperson sie auf, binnen
einer Frist von weiteren vier Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
- Auf die Stellungnahme der antragsgegnerischen Partei kann die
Schlichtungsperson nach ihrem Ermessen,
a. der antragstellenden Partei Gelegenheit geben, sich binnen weiterer vier
Wochen dazu zu äußern oder
b. die Beteiligten zu einem Schlichtungstermin einladen.
- Die Schlichtungsstelle kann das Verfahren schriftlich oder mündlich
führen, die weitere Gestaltung des Verfahrens liegt im Ermessen der
Schlichtungsperson.
§ 5 Beendigung des Schlichtungsverfahrens
- Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Beschluss über das Zustandekommen
und den Inhalt eines eventuell geschlossenen Vergleichs.
- Es endet auch, wenn durch Erklärung wenigstens einer Partei feststeht,
dass eine Einigung nicht zustande kommt.
- Kommt eine Einigung zustande, übermittelt die Schlichtungsstelle den
Beteiligten den Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt des
geschlossenen Vergleichs in Textform.
- Kommt eine Einigung nicht zustande, übermittelt die Schlichtungsstelle den
Beteiligten in Textform eine Mitteilung über die erfolglose Durchführung
des Schlichtungsverfahrens.
§ 6 Kosten
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist für die Beteiligten kostenfrei.
Eigene Auslagen trägt jede Partei selbst.
Begründung
Vgl. die Erläuterungen zu § 23 der Bundessatzung. Die Regelungen berücksichtigen nunmehr einerseits die etwaigen Fristen zur Einleitung der Schlichtung und die Formalien. Die Ausgestaltung des Verfahrens soll weitgehend in der Hand der Schlichtungspersonen liegen.
