| Veranstaltung: | Mitgliederversammlung 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 18 Beratung und Beschlussfassung von Anträgen/satzungsändernden Anträgen (§13, § 22 und §23 der Bundessatzung) zum Thema Verbandsgerichtsordnung |
| Antragsteller*in: | Kinderschutzbund Landesverbände Bayern, Bremen,Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 21.01.2026, 13:05 |
A1: Verbandsgerichtsordnung für den Verband „Der Kinderschutzbund (DKSB) e.V.“
Antragstext
Die Mitgliederversammlung möge folgende Verbandsgerichtsordnung für den Verband
„Der Kinderschutzbund (DKSB) e.V.“ beschließen:
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
- Bei allen sich aus den Satzungen ergebenden Streitigkeiten innerhalb des
DKSB zwischen Vereinsmitgliedern und ihrem Ortsverband sowie zwischen
Verbänden und Organen des DKSB untereinander kann das Verbandsgericht
innerhalb des DKSB gem. § 22 der Bundessatzung und nach Maßgabe der
nachfolgenden Vorschriften angerufen werden.
- Im Rahmen der geregelten Zuständigkeiten ist eine Anrufung der
ordentlichen Gerichte vor Durchführung des Verfahrens vor dem
Verbandsgericht nicht zulässig.
§ 2 Zuständigkeit
- Das Verbandsgericht ist - nach erfolgloser Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens gem. § 23 der Bundessatzung - nach den Regeln
dieser Verbandsgerichtsordnung zuständig.
2. Das Verbandsgericht entscheidet insbesondere bei
a. verbandsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des DKSB sowie seiner
Landes- und Ortsverbände untereinander und dem Bundesverband,
b. Mitgliedschaftsstreitigkeiten, wie Streitigkeiten über das Bestehen der
vereinsrechtlichen Mitgliedschaft und über Beeinträchtigungen von
Mitgliedschaftsrechten,
c.Streitigkeiten zwischen den Organen sowie den Bundesarbeitsgemeinschaften des
DKSB sowie
d. zwischen Mitgliedern des Bundesvorstands untereinander.
e. Anrufung gegen eine Ausschlussentscheidung
- des Bundesvorstands gem. § 13 Abs. 2 der Bundessatzung
- eines Landesverbands nach der jeweiligen Landesverbandssatzung
- eines Ortsverbands nach der jeweiligen Ortsverbandssatzung und
f. Anträgen betreffend die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen der in den
Verbänden des DKSB geltenden Satzungen und Ordnungen.
§ 3 Verfahrensbeteiligte
Beteiligte des Verfahrens sind:
- die antragstellende Partei,
- die antragsgegnerische Partei,
- gegebenenfalls die/der Beigeladene
§ 4 Beiladung
Beigeladen werden können natürliche und juristische Personen, deren rechtliche
Interessen durch die Entscheidung des Verbandsgerichts berührt werden könnten.
§ 5 Zusammensetzung des Verbandsgerichts
- Das Verbandsgericht entscheidet in der Besetzung von 3 Mitgliedern:
der/dem Vorsitzenden sowie 2 Beisitzerinnen/Beisitzern.
- Im Fall der gleichzeitigen Verhinderung eines Mitgliedes des
Verbandsgerichts und der jeweiligen Vertretungsperson treten die
Vertretungspersonen der übrigen Mitglieder in der absteigenden Reihenfolge
des Lebensalters an die Stelle der Verhinderten.
- Die/Der Vorsitzende legt den Verhandlungsort fest und leitet das gesamte
Verfahren.
§ 6 Ausschluss von der Mitwirkung
Ein Mitglied des Verbandsgerichts ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es
- selbst an dem streitigen Verfahren beteiligt ist, oder
- Angehörige/r einer/eines Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 11 Abs. 1
Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist, oder
- Angehörige/r eines Vereinsmitglieds von einer/einem der
Verfahrensbeteiligten ist, oder
- außerhalb seiner Eigenschaft als Mitglied des Verbandsgerichts in der
Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.
§ 7 Ablehnung von Mitgliedern des Verbandsgerichts
- Verfahrensbeteiligte können ein Mitglied des Verbandsgerichts ablehnen,
wenn es von der Mitwirkung ausgeschlossen ist (§ 6) oder die Besorgnis der
Befangenheit besteht.
- Die Besorgnis der Befangenheit besteht dann, wenn ein Grund vorliegt, der
geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Mitglieds des
Verbandsgerichts zu rechtfertigen.
- Der Ablehnungsantrag ist unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes
anzubringen. § 44 Abs. 2 und 3 ZPO finden entsprechende Anwendung.
§ 8 Entscheidung über Befangenheit und Ausschluss
- Über den Ausschluss sowie über den Ablehnungsantrag entscheidet das
Verbandsgericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitglieds durch Beschluss.
Der Beschluss ist zu begründen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
- An die Stelle eines ausgeschlossenen oder mit Erfolg abgelehnten Mitglieds
des Verbandsgerichts tritt dessen Vertretung.
§ 9 Verschwiegenheitspflicht
Die Mitglieder des Verbandsgerichts haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit,
über Sachverhalte und Erkenntnisse aus verbandsgerichtlichen Verfahren mit
Ausnahme der in öffentlichen Verhandlungen erörterten Umstände Verschwiegenheit
zu wahren.
Abschnitt II - Das Verfahren
§ 10 Einleitung eines Verfahrens
- Ein Verfahren wird nur auf schriftlichen und eigenhändig unterzeichneten
Antrag eingeleitet; im Übrigen sind Erklärungen schriftlich oder in
Textform abzugeben.
- Antragsbefugt sind
a. in verbandsrechtlichen Streitigkeiten und Mitgliedschaftsstreitigkeiten die
betroffenen Mitglieder der Ortsverbände, die Orts- und Landesverbände des DKSB
sowie der Bundesverband des DKSB;
b. in Organstreitigkeiten gem. § 2 (1) die Mitgliederversammlung und der
Bundesvorstand gemäß § 14 der Bundesatzung, die Bundesarbeitsgemeinschaften oder
sonstigen Gremien des DKSB sowie die Mitglieder des Bundesvorstandes des DKSB;
c. in Verfahren gegen eine Entscheidung des Bundesvorstands gem. § 13 Abs. 2 der
Bundessatzung, gegen die Entscheidung eines Landesverbandsvorstands gem. § 7
Abs. 2 der jeweiligen Landesverbandssatzung oder gegen die Entscheidung eines
Ortsverbands gem. § 7 Abs. 3 seiner Satzung die Person oder der Verband, gegen
die oder den der Beschluss des Bundesvorstands oder des Landesverbands oder
Ortsverbands ergangen ist.
§ 11 Inhalt, Form und Frist des Antrags
- Der Antrag muss die Parteien des Streits sowie den Streitgegenstand
bezeichnen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten.
- Entspricht der Antrag diesen formalen Anforderungen nicht in vollem
Umfang, ist die antragstellende Partei zur erforderlichen Ergänzung
innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzufordern.
Erfolgt keine rechtzeitige Ergänzung des Antrags, wird der Antrag abgewiesen.
- Ein Antrag, mit dem die Wirksamkeit eines Beschlusses oder einer
Entscheidung eines Organs eines Verbands des DKSB angegriffen wird, ist
binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Mitteilung der
Schlichtungsstelle, mit dem die Erfolglosigkeit der Schlichtung
festgestellt wird, bei dem Verbandsgericht einzureichen.
- Ein Antrag gegen den Ausschluss aus dem DKSB ist nur zulässig, wenn der
Antrag auf Schlichtung desselben Sachverhalts der Schlichtungsstelle
innerhalb der Antragsfrist gem. § 3 Schlichtungsordnung vorgelegen hat.
Dies gilt nicht, wenn bereits ein Schlichtungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3
der Bundessatzung durchgeführt worden ist.
- Ein nicht fristgemäß eingereichter Antrag ist als unzulässig
zurückzuweisen.
§ 12 Antrag und Erwiderung
- Die Antragsschrift ist der antragsgegnerischen Partei unverzüglich
zuzustellen, verbunden mit der Aufforderung, sich hierzu innerhalb von
einem Monat schriftlich oder in Textform zu äußern. In dringenden Fällen
kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden.
- Mit der Erwiderung sind die gegen den Antrag gerichteten
Verteidigungsmittel vorzubringen.
- Entspricht die Erwiderung diesen formalen Anforderungen nicht, ist die
antragsgegnerische Partei zur erforderlichen Ergänzung innerhalb einer
Frist von zwei Wochen aufzufordern.
- Wird keine fristgemäße Erwiderung vorgelegt oder erfolgt keine
rechtzeitige Ergänzung der Erwiderung durch den Antragsgegner, entscheidet
das Verbandsgericht auf Grundlage des Vorbringens der antragstellenden
Partei.
§ 13 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- War eine Verfahrensbeteiligte/ein Verfahrensbeteiligter ohne Verschulden
verhindert, eine in dieser Verbandsgerichtsordnung geregelte Frist oder
einen Termin einzuhalten, ist dieser/diesem auf ihren/seinen schriftlichen
Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
- Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu
stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der
Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen.
Innerhalb der Antragsfrist ist eine versäumte Handlung – wenn möglich –
nachzuholen.
- Sechs Monate nach Ende der versäumten Frist kann eine Wiedereinsetzung
nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt
werden.
- Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Verbandsgericht.
- Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
§ 14 Mündliche Verhandlung; schriftliches Verfahren
- Das Verbandsgericht entscheidet regelmäßig aufgrund mündlicher und nicht
öffentlicher Verhandlung.
- Im Einvernehmen aller Beteiligten kann die Verhandlung verbandsöffentlich
und/oder digital durchgeführt oder im schriftlichen Verfahren entschieden
werden.
- In Verfahren betreffend die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen der im DKSB
geltenden Satzungen und Ordnungen entscheidet das Verbandsgericht stets
aufgrund verbandsöffentlicher Verhandlung.
- Die Streitsache wird mit den Verfahrensbeteiligten umfassend erörtert. Für
die Hinweispflichten des Gerichts gilt § 139 ZPO entsprechend; auf
sachdienliche Anträge ist hinzuwirken. Im Anschluss hieran erfolgt
gegebenenfalls eine Beweisaufnahme.
- Erscheint die antragstellende Partei unentschuldigt nicht zur mündlichen
Verhandlung, gilt der Antrag als zurückgenommen.
- Bei unentschuldigtem Ausbleiben der antragsgegnerischen Partei gilt § 12
Abs. 4 entsprechend.
- Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von
der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 15 Beweismittel
- Die Verfahrensbeteiligten sollen die Beweismittel für ihren Sachvortrag
angeben.
- Sofern das Beweismittel Kosten verursacht, hat die beweisführende Partei
einen vom Verbandsgericht festzusetzenden Vorschuss zu leisten. § 379 ZPO
findet entsprechende Anwendung.
- Alle Mitglieder des Bundesverbandes und die Verfahrensbeteiligten sind
verpflichtet, dem Verbandsgericht auf Anforderung die von diesem zur
Klärung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts verlangten
Urkunden und Akten vorzulegen.
§ 16 Zeugen und Sachverständige
- Zeuginnen und Zeugen werden vom Verbandsgericht für die Beweisaufnahme
geladen. Bleibt eine Zeugin oder ein Zeuge der Verhandlung fern, erfolgt
nur eine erneute Ladung.
- Das Verbandsgericht kann Sachverständige zur Beurteilung eines
Sachverhalts hinzuziehen. Dann gelten die Regeln der §§ 402 ff. ZPO
entsprechend. Sachverständige können nach den für die Mitglieder des
Verbandsgerichts geltenden Vorschriften wegen Befangenheit (§ 7) abgelehnt
werden.
§ 17 Entscheidung durch Beschluss
- Das Verbandsgericht entscheidet durch schriftlich begründeten Beschluss.
- Der Beschluss ist von den Mitgliedern des Verbandsgerichts, die an der
Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.
- Der Beschluss kann am Ende der mündlichen Verhandlung oder im Nachgang
innerhalb von vier Wochen schriftlich bekannt gegeben werden. Sofern die
Bekanntgabe am Ende der mündlichen Verhandlung erfolgt, ist die
Entscheidungsformel vorzulesen und der wesentliche Inhalt der
Entscheidungsgründe mitzuteilen.
- Das Verbandsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Der Beschluss ist den Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben.
- Auf entsprechendes Verlangen sind der Beschluss oder Teile des Beschlusses
in anonymisierter Fassung allen Mitgliedern des DKSB zugänglich zu machen,
soweit nicht ungeachtet der Anonymisierung die Verletzung von
Persönlichkeitsrechten zu besorgen ist.
- In Verfahren gemäß § 14 Abs. 3 sind die Entscheidungen stets dem gesamten
Verband in geeigneter Form zugänglich zu machen.
§ 18 Berichtigung von Beschlüssen
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem
Beschluss können jederzeit berichtigt werden.
§ 19 Gütliche Beilegung der Streitsache - Vergleich
Das Verbandsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung
der Streitsache in Form des Vergleichs hinzuwirken.
Abschnitt III – Einstweilige Anordnungen
§ 20 Erlass einstweiliger Anordnungen
- Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Verbandsgericht in
Eilfällen auch ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
gem. § 23 der Bundessatzung zuständig. Das Verbandsgericht kann nach
Anhörung der antragsgegnerischen Partei auch ohne mündliche Verhandlung
über einen Antrag auf einstweilige Anordnung entscheiden. In besonderen
Eilfällen kann von einer Anhörung abgesehen werden.
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu begründen; die
Tatsachenbehauptungen sowie das besondere Eilbedürfnis, aufgrund dessen
das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist, sind
glaubhaft zu machen.
- Eine einstweilige Anordnung kann erlassen werden, wenn die Gefahr besteht,
dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands oder ohne die
Regelung eines vorläufigen Zustands die Verwirklichung eines Rechts der
antragstellenden Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Insbesondere kann das Verbandsgericht im Einzelfall die aufschiebende
Wirkung eines Antrages gegen den Ausschluss eines Mitglieds anordnen.
- Verfahren betreffend die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen der im DKSB
geltenden Satzungen und Ordnungen können nicht im Wege der einstweiligen
Anordnung verhandelt werden.
§ 21 Überprüfung der einstweiligen Anordnung
- Die antragsgegnerische Partei kann binnen einer Frist von einer Woche nach
der Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung Widerspruch gegen die
einstweilige Anordnung einlegen.
- Das Verbandsgericht überprüft den Widerspruch im schriftlichen Verfahren
oder in mündlicher Verhandlung, die auch digital durchgeführt werden kann.
- Die Entscheidung des Verbandsgerichts nach der Überprüfung ist
unanfechtbar.
§ 22 Verhältnis zu dem Verfahren in der Hauptsache
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann schon vor dem
Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gestellt werden. Das
Verbandsgericht kann im Fall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung
bestimmen, dass die antragstellende Partei innerhalb einer Frist von einem
Monat, spätestens jedoch innerhalb einer bereits gemäß § 11 Abs. 3
laufenden Antragsfrist, die Einleitung eines Verfahrens in der Hauptsache
beantragen muss; anderenfalls wird die einstweilige Anordnung unwirksam.
Ein Schlichtungsverfahren ist in diesem Fall nicht durchzuführen.
- Die einstweilige Anordnung tritt mit der schriftlichen Bekanntmachung des
verfahrensabschließenden Beschlusses gegenüber den Verfahrensbeteiligten
außer Kraft.
Abschnitt IV – Rechtsfolgen
§ 23 Rechtsfolgen bei Ausschluss eines Mitglieds
- Mit Bestandskraft des Ausschlusses eines Mitglieds aus einem Verband des
DKSB wird eine anderweitig erfolgte bzw. erfolgende Aufnahme derselben
Person als Mitglied im DKSB unwirksam, sobald der nach Kenntnis von der
Bestandskraft des Ausschlusses hierzu verpflichtete Vorstand des
aufnehmenden Verbandes dem betroffenen Mitglied die Rechtsfolge der
Unwirksamkeit der Mitgliedschaft schriftlich mitteilt.
- Diese Rechtsfolgen gelten für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt
der der ersten bestandskräftigen Ausschlussentscheidung.
- Eine Anrufung des Verbandsgerichts ist insoweit nur mit der Begründung
zulässig, dass ein bestandskräftiger Ausschluss innerhalb der Frist gemäß
Abs.2 nicht vorgelegen habe.
§ 24 Normenkontrolle
- Stellt das Verbandsgericht fest, dass eine Bestimmung einer im DKSB
geltenden Satzung oder Ordnung mit höherrangigem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht oder mit höherrangigem Satzungsrecht des DKSB
in wesentlichen grundsätzlichen Regelungen nicht vereinbar ist, so kann es
die Bestimmung aufheben.
- Es kann dem Verband, für dessen Recht die Unvereinbarkeit festgestellt
wird, aufgeben, binnen Jahresfrist eine mit dem kollidierenden Recht
vereinbare Regelung herbeizuführen.
Abschnitt V – Verfahrensgebühr und Kosten
§ 25 Verfahrensgebühr
Die antragstellende Partei hat zu Beginn des Verfahrens eine nicht
erstattungsfähige Verfahrensgebühr in Höhe von EUR 200,00, ohne die das
Verbandsgericht nicht tätig wird, an den DKSB Bundesverband zu entrichten.
Damit ist sämtlicher Kostenaufwand für die Tätigkeit des Verbandsgerichts
abgegolten.
§ 26 Kosten
Kosten sind die Auslagen von Zeugen und Sachverständigen.
§ 27 Kostenentscheidung
- Der unterliegenden Partei werden die Verfahrensgebühr (§ 25) und die
Kosten (§ 26) auferlegt.
- Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sind die Verfahrensgebühr und die
Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.
- Wer einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zurücknimmt, hat die
Verfahrensgebühr und die Kosten zu tragen.
- Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
entstehen, fallen dem Verfahrensbeteiligten zur Last, der den
Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat.
- Jede Partei trägt die Kosten einer eventuellen Rechtsvertretung selbst.
- Über weitere nachgewiesene Kosten der Verfahrensbeteiligten entscheidet
das Verbandsgericht nach freiem Ermessen; Entschädigung für Zeitaufwand
wird nicht geleistet.
- Die Kostenentscheidung ist unanfechtbar.
§ 28 Kostenregelung bei Vergleich
Wird das Verfahren durch einen Vergleich erledigt, gilt folgendes:
1. Die Verfahrensgebühr und die Kosten werden geteilt.
2. Entstandene Aufwendungen und Auslagen trägt jede Partei selbst.
Abschnitt VI – Ergänzende Vorschriften
§ 29 Anwendung der Zivilprozessordnung
Im Übrigen finden die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß
Anwendung
§ 30 Ordentlicher Rechtsweg
Etwaige Klagen gegen Entscheidungen des Verbandsgericht sind binnen einer Frist
von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung gem. § 17 Abs. 5 an die
ordentliche Gerichtsbarkeit einzureichen.
Begründung
I. Warum überhaupt ein Verbandsgericht?
1. Durch die in Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes geregelte „Vereinigungsfreiheit“ („Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“) stehen Vereine wie der Kinderschutzbund unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Daraus leitet sich gleichzeitig die Berechtigung der Vereine ab, ihre eigenen Angelegenheiten weitgehend intern und unabhängig regeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, eine eigene Vereinsgerichtsbarkeit einzurichten. Ein sicher den vielen Leuten vom Hörensagen bekanntes „Vereinsgericht“ ist z.B. das Sportgericht des Deutschen Fußballbundes.
2. Wenn es zu Streitigkeiten innerhalb von Vereinen kommt, entscheiden auf entsprechenden Antrag bzw. auf eine Klage grundsätzlich die Zivilgerichte, im Regelfall die jeweiligen örtlichen Amtsgerichte.
Ist allerdings nach der Satzung eines Vereins zunächst ein eigenes Vereinsgericht oder „Verbandsgericht“ für die Entscheidung über solche Streitigkeiten zuständig, gelten folgende Besonderheiten:
a. Die Anrufung der Zivilgerichte ist im Regelfall erst zulässig, wenn das Verfahren vor dem Verbandsgericht durchgeführt worden ist.
b. Die Entscheidung der Verbandsgerichte wird von den Zivilgerichten im Wesentlichen nur daraufhin überprüft, ob das Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht, also das Verbandsgericht insbesondere unabhängig und nicht weisungsgebunden ist, den Streitparteien hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist und auch ansonsten die Grundsätze eines fairen Verfahrens eingehalten worden sind.
3. Der Vorteil einer eigenen Verbandsgerichtsbarkeit liegt angesichts dieser Grundsätze vor allem darin, dass
a. verbandsinterne Streitigkeiten nicht oder zumindest nicht sofort an die Öffentlichkeit gelangen und vor allem
b. zu überprüfende Entscheidungen von Vereinsorganen, die sich an satzungsmäßigen Wertvorstellungen orientieren, auch in einem nachfolgenden Verfahren vor den Zivilgerichten nicht ohne weiteres mit den Maßstäben des allgemeinen Rechts gemessen werden, sondern den Vereinsorganen und mithin auch der Vereinsgerichtsbarkeit ein von der staatlichen Gerichtsbarkeit zu respektierendes „Bewertungsvorrecht“ eingeräumt wird (vgl. dazu Westermann in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, zu § 25 BGB, 3. Vereinsgerichtsbarkeit, Rdnr. 5). Es kann also auf diese Weise den eigenen ideellen satzungsmäßigen Regelungen des Kinderschutzbundes effektiver und mehr Geltung verschafft werden.
Weitere besondere Vorteile sind aus unserer Sicht, dass
c. deutlich schnellere Entscheidungen zu erwarten sind: jeder weiß, dass es bei den staatlichen Gerichten schon mal Monate oder Jahre bis zu einer Entscheidung dauern kann, während die Anzahl der Verfahren vor dem Verbandsgericht sicher überschaubar bleiben wird;
d. wir uns die Mitglieder des Verbandsgerichts selbst aussuchen bzw. diese bestimmen können,
und vor allem
e. zu eventuellen Streitfragen innerhalb des Verbandes eine einheitliche und damit eher berechenbare Rechtsprechung unseres Verbandsgerichts bekommen, anstatt unterschiedliche Auffassungen zahlloser verschiedener Amtsgerichte; bei über 400 Orts- und Kreisverbänden dürfte sich nämlich in Streitfällen eine Zuständigkeit hunderter verschiedener Gerichte mit im Zweifel verschiedenen Ergebnissen ergeben.
Für die Notwendigkeit einer einheitlichen Rechtsprechung als Beispiel den eventuellen Ausschluss eines Mitgliedes wegen Verstoßes gegen die Unvereinbarkeitsklausel, bei der ja immer die Schwere des Verstoßes und die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme zu prüfen sind:
Fall (1): Die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Vereinigung dürfte für einen Ausschluss ausreichen,
Fall (2): der bloße Besuch einer von dieser ausgerichteten (Wahl)veranstaltung wohl nicht,
Fall (3): die berufsmäßige Annahme eines Auftrages für z.B. Malerarbeiten in Büroräumen einer solchen Partei oder Vereinigung dürfte nicht ausreichen, während andererseits
Fall (4): die ehrenamtliche unentgeltliche Durchführung solcher Arbeiten einen Ausschluss rechtfertigen könnte.
II. Warum ist die bisherige Schiedsgerichtordnung nicht ausreichend?
1. Die bisherige im Dezember 1981 beschlossene Schiedsgerichtsordnung ist nicht allein überholt, weil sie schon alt ist. Sie ist in der vorliegenden Form leider schlicht und einfach gesetzwidrig, zudem besteht eine unbeabsichtigte, aber gravierende Zuständigkeitslücke. Weil das Schiedsgericht aus diesem Grund nicht zielführend arbeiten kann, meinen wir auch, dass wir uns mit der Regelung zur Verbandsgerichtsordnung zeitnah befassen sollten.
Zum Schiedsgericht regelt die Satzung des Bundesverbandes in § 22 S. 4, dass gegen dessen Entscheidungen kein Rechtsmittel gegeben ist („Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit endgültig“); darüber hinaus erklärt die Schiedsgerichtsordnung in § 8 das 10. Buch der Zivilprozessordnung für anwendbar.
Beides, also die Möglichkeit des (weitgehenden) Ausschlusses von weiteren Rechtsmitteln und die Anwendung der Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung gilt nur für die so genannten „echten“ Schiedsgerichte. Ein solches ist trotz des entsprechenden Namens das „Schiedsgericht“ des Bundesverbandes gerade nicht.
Auch das neue Verbandsgericht soll kein echtes Schiedsgericht werden, der Weg zu den Zivilgerichten soll gerade nicht abgeschnitten werden. Das Vorliegen eines „echten“ Schiedsgerichts hat nämlich zwei besondere Voraussetzungen:
a. Zum einen muss eine besondere Schiedsvereinbarung zwischen den Streitparteien geschlossen worden sein. Dazu reicht die Einfügung einer schlichten entsprechenden Klausel in die Vereinssatzung im Rahmen einer Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung nicht aus, weil dabei ja auch einzelne Mitglieder dagegen stimmen können, denen man dann auch diese „Schiedsklausel“ nicht einfach zwangsweise überstülpen kann.
b. Andererseits müssen die Streitparteien auch gleichermaßen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Schiedsgerichts haben, was bei einer durch die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes erfolgenden Wahl der Mitglieder des Gerichts bezogen auf die Vielzahl denkbarer Streitfälle gerade nicht immer der Fall ist. Denn da sind ja z.B. nur die Orts-, Kreis- und Landesverbände als solche (als juristische Personen) Mitglieder und können mitstimmen, nicht jedoch deren natürliche Mitglieder.
2. Darüber hinaus hat die jetzige Schiedsgerichtsordnung eine offenbar unbeabsichtigte Zuständigkeitslücke:
Zwar regeln die Mustersatzungen für die Ort- und Kreisverbände in § 4 u.a., dass (auch) für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Orts- bzw. Kreisverbandes oder ihren Organen untereinander die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes Anwendung finden soll. Eine entsprechende Regelung findet sich jedoch weder in der Satzung des Bundesverbandes noch in der Schiedsgerichtsordnung. Da die Orts- und Kreisverbände jedoch nicht befugt sind, in ihren Satzungen eine originäre zusätzliche Zuständigkeit eines Entscheidungsgremiums des Bundesverbandes zu regeln, gehen diese Regelungen der Orts- und Kreisverbände ins Leere.
III. Die Grundprinzipien des neuen Entwurfs einer Verbandsgerichtsordnung – was ändert sich für die einzelnen Verbände?
Zum bisherigen Entwurf einer Verbandsgerichtsordnung hatte sich insbesondere Diskussionsbedarf dazu ergeben, dass das Verbandsgericht für verschiedene Fallkonstellationen mit eigenen Sanktions- und Vollstreckungsbefugnissen ausgestattet werden sollte.
Der neue Entwurf enthält nunmehr keinerlei entsprechende eigene Befugnisse des Verbandsgerichts; die jeweilige „Entscheidungshoheit“ verbleibt ausschließlich bei den einzelnen Orts-, Kreis- und Landesverbänden und dem Bundesverband, für die sich bezogen auf ihre eigenen Kompetenzen also nichts ändert.
Das Verbandsgericht hat mithin im Streitfall - wie es auch für das jetzige Schiedsgericht geregelt war - nur eine reine Funktion zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit von Entscheidungen wie z.B. den eventuellen Ausschluss eines Mitglieds.
Die Entscheidung über etwaige Folgen bei Nichtbeachtung einer Entscheidung des Verbandsgerichts bleibt – wie es bisher schon bezogen auf Entscheidungen des Schiedsgerichts in den Satzungen steht – bei den einzelnen Orts-, Kreis- und Landesverbänden und dem Bundesverband.
Praktische Beispiele:
1. Wird ein Mitglied ausgeschlossen und diese Entscheidung nach erfolgloser Berufung zur Mitgliederversammlung vom Verbandsgericht bestätigt, bedarf es ohnehin keiner Vollstreckungsmaßnahmen. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit der Anrufung des Zivilgerichts. Bleibt das erfolglos, ist der Ausschluss wirksam. Hat das Mitglied beim Verbandsgericht oder dem Zivilgericht Erfolg, ist der Ausschluss eben unwirksam.
2. Ist ein Mitglied oder Funktionsträger beispielsweise auf entsprechenden Antrag vom Verbandsgericht verpflichtet worden, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen (z.B. Veranstaltungen zu organisieren, die dem Ruf den Kinderschutzbundes besonders abträglich sind), stellt sich die Nichtbeachtung dieser Entscheidung nach den jeweiligen Satzungen als ein Grund dar, die Person notfalls auszuschließen. Gleiches gilt für die Nichtbeachtung einer im Wege des Vergleichs getroffenen Vereinbarung. Eine solche Ausschlussentscheidung wäre dann allerdings wieder vom Verbandsgericht überprüfbar.
IV. Zu den einzelnen Regelungen
Etliche der Regelungen stimmen inhaltlich mit den entsprechenden Regelungen in der Zivilprozessordnung überein.
Wir haben es aber trotzdem für richtig gehalten, die wesentlichen Punkte – auch wenn es dann etwas länger wird - auszuformulieren und nicht nur auf die Zivilprozessordnung zu verweisen, die enthält nämlich insgesamt 1120 Paragrafen, durch die ein juristischer Laie nicht so ohne weiteres durchfindet.
Erläuterung zu § 1 Anwendungsbereich:
Das ist sozusagen die Präambel und die Bestimmung der vorrangigen Zuständigkeit des Verbandsgerichts vor den Zivilgerichten.
Für alle, denen der Begriff „ordentliche“ Gerichte in Absatz 2 etwas fremd vorkommt hier eine Erläuterung aus Wikipedia: „Der Begriff „ordentliche“ Gerichtsbarkeit – „ordentlich“ hier im Sinne von „normal“, „gewöhnlich“ – stammt aus dem Spätmittelalter, als Zivil- und Strafgerichte mit ordentlichen Richtern (Vögte bzw. Centrichter) besetzt waren, während für besondere Personengruppen eine außerordentliche Gerichtsbarkeit galt, wie die akademische, militärische oder Kirchengerichtsbarkeit.“
Erläuterung zu § 2Zuständigkeit:
Die Auflistung einzelner Zuständigkeiten, die allerdings nicht abschließend sein soll; zu einzelnen nicht ausdrücklich aufgeführten Fallkonstellationen wird sich gegebenenfalls eine Rechtsprechung des Verbandsgerichts entwickeln.
Erläuterung zu §3Verfahrensbeteiligte und §4 Beiladung:
Dazu gibt es aus unserer Sicht eigentlich nicht viel zu erläutern, vielleicht mal ein Beispiel für die Beiladung: Angenommen, es besteht Streit über die Wirksamkeit bestimmter Vorschriften in Verbänden des DKSB geltender Satzungen und Ordnungen (vgl. oben die Zuständigkeiten in § 2 Abs. 2 f.), dann wären ja letztlich alle Verbände grundsätzlich von der Entscheidung des Verbandsgerichts mit betroffen, die gleichartige Regelungen getroffen haben. Anzumerken ist jedoch, dass die Entscheidungen des Verbandsgerichts unmittelbare Wirkung nur zwischen antragstellender und antragsgegnerischer Partei haben. Da jedoch damit zu rechnen ist, dass das Verbandsgericht in gleichgelagerten Fällen auch gleich entscheiden würden, sollen Beigeladene die Möglichkeit haben, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.
Erläuterung zu § 5 Zusammensetzung des Verbandsgerichts:
Da besteht ein Gleichklang zum bisherigen Schiedsgericht. In der Satzung wird dazu – wie bisher – geregelt, dass die/der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben, also Volljurist/in sein muss.
Erläuterung zu § 6 Ausschluss von der Mitwirkung, § 7 Ablehnung von Mitgliedern des Verbandsgerichts, § 8 Entscheidung über Befangenheit und Ausschluss
Die Vorschriften regeln, wann ein Mitglied des Verbandsgerichts nicht mitentscheiden darf und wie dazu verfahren wird, das entspricht im Wesentlichen den Vorschriften in anderen Prozessordnungen
Erläuterung zu § 9 Verschwiegenheitspflicht
Das entspricht den Vorschriften über die richterliche Verschwiegenheitspflicht in anderen Prozessordnungen
Erläuterung zu § 10 Einleitung eines Verfahrens, § 11 Inhalt, Form und Frist des Antrags, § 12 Antrag und Erwiderung
Hier ist geregelt, wer sich in den einzelnen Streitfällen an das Verbandsgericht wenden kann, welche Formalien und eventuellen Fristen dabei einzuhalten sind und wie danach verfahren wird. Wir haben bewusst für die Antragstellung die gute alte Schriftform vorgesehen und für das weitere Verfahren die Textform (also z.B. auch E-Mail) für ausreichend gehalten.
Gleichzeitig ist geregelt, dass das Verbandsgericht eine Fürsorgepflicht für die Parteien hat und auf etwaige formale Mängel hinweisen muss.
§ 12 Absatz 4 bestimmt, dass das Verbandsgericht auf Grundlage des Antragsvorbringens entscheiden soll, wenn die antragsgegnerische Partei sich nicht oder nicht rechtzeitig rührt; dem liegt zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens die Annahme zugrunde, dass jemand, der nichts vorbringt, mit einer „Entscheidung nach Aktenlage“ einverstanden ist.
Erläuterung zu § 13 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Das entspricht im Wesentlichen den Regelungen in anderen Prozessordnungen. Die Vorschrift regelt, dass man keine Nachteile erleiden soll, wenn man z.B. auf dem Weg zum Verbandsgericht unvorhergesehen im Stau stecken geblieben ist oder aber die Post die Übermittlung eines rechtzeitig abgesandten Schreibens verschludert hat.
Erläuterung zu § 14 Mündliche Verhandlung; schriftliches Verfahren
Hier ist geregelt, wie das weitere Verfahren nach Antrag und Erwiderung laufen soll.
Der in Abs. 2 und 3 verwendete Begriff „verbandsöffentlich“ heißt, dass nur Mitglieder des DKSB dabei sein können, alle anderen gehen verbandsinterne Auseinandersetzungen nichts an.
Abs. 5 und 6 dienen wieder der Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensvereinfachung. Erscheint die antragstellende Partei unentschuldigt nicht, kann man vermuten, dass sie ihr Anliegen nicht weiterverfolgen will. Auf Seiten der antragsgegnerischen Partei gilt das Gleiche wie zu § 12 Abs. 4. Wichtig: es kommt bei dem Begriff unentschuldigt nicht darauf an, ob man sich entschuldigt hat, sondern ob man entschuldigt ist. Wer also auf der Autobahn unvorhergesehen im Stau steckt und niemandem Bescheid sagen kann, weil der Handyakku leer ist, ist deshalb trotzdem nicht „unentschuldigt“.
Erläuterung zu § 15 Beweismittel, § 16 Zeugen und Sachverständige
Hier ist geregelt, wie das Verbandsgericht bei streitigen Sachverhalten Aufklärung betreiben kann. In dem in § 15 Abs. 2 erwähnten § 379 ZPO steht, das Gericht kann die Ladung eines Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Kosten zahlt, die durch die Vernehmung des Zeugen entstehen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung im Regelfall.
In den in § 16 Abs. 2 erwähnten §§ 402 ff. ZPO finden sich z.B. Regelungen zur Auswahl von Sachverständigen sowie deren Rechte und Pflichten.
Erläuterung zu § 17 Entscheidung durch Beschluss
Hier ist die Form der Entscheidungen des Verbandsgerichts sowie in Abs. 6 die Frage geregelt, in welchem Umfang die Entscheidungen den anderen Mitgliedern des DKSB zugänglich sind. Wir meinen, dass die vorgeschlagene Regelung allen Interessen am besten gerecht wird. Dabei liegt auf der Hand, dass in den stets verbandsöffentlichen Verfahren gemäß § 14 Abs. 3 die Entscheidungen grundsätzlich immer allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden sollen.
Erläuterung zu § 18 Berichtigung von Beschlüssen, § 19 Gütliche Beilegung der Streitsache - Vergleich
Beide Vorschriften entsprechen den Regelungen der Zivilprozessordnung und sind unseres Erachtens eigentlich selbsterklärend.
Erläuterung zu § 20 Erlass einstweiliger Anordnungen, § 21 Überprüfung der einstweiligen Anordnung, § 22 Verhältnis zu dem Verfahren in der Hauptsache
Die Vorschriften über die Möglichkeit einstweiliger Anordnungen entsprechen in ihrer Struktur ebenfalls im Wesentlichen den Vorschriften in der Zivilprozessordnung. Sie dienen der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes. Dabei ist insbesondere an Fälle gedacht, in denen z.B. der Ausschluss eines Mitglieds ja auch offensichtlich willkürlich und unrechtmäßig erfolgt sein kann. Würden wir da eine „Lücke“ lassen, bliebe für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wohl eine unmittelbare Zuständigkeit der Zivilgerichte.
Erläuterung zu § 23 Rechtsfolgen bei Ausschluss eines Mitglieds
Eine etwas kompliziert wirkende Regelung, die gleichzeitig entsprechend auch in die Satzungen aufgenommen werden muss.
Hier ist geregelt, dass ein bestandskräftiger Ausschluss aus einem Verband des DKSB (für die Dauer von 5 Jahren) gleichzeitig auch alle weiteren bestehenden oder danach begründeten Mitgliedschaften erfassen soll, um ein „Verbandshopping“ zu vermeiden. Wer aus einem Ortsverband ausgeschlossen ist, soll nicht einfach bei einem anderen Verband Mitglied werden können.
Gleichzeitig wird geregelt, dass eine solche andere Mitgliedschaft gleichwohl erst mit der entsprechenden Mitteilung an das betroffene Mitglied durch den Vorstand unwirksam wird. Dabei haben wir uns folgendes gedacht:
Würde man anordnen, dass anderweitige Mitgliedschaften bei Bestandskraft des Ausschlusses aus einem Verband gleichzeitig automatisch erlöschen, bestünde ja das Problem, dass der andere Verband ja vom Ausschluss bzw. dessen Bestandskraft evtl. erstmal gar keine Kenntnis hätte. Würde dann das betroffene Mitglied z.B. noch bei Vereinsentscheidungen (z.B. Vorstandswahlen) mitwirken oder gar selbst als Vorstandsmitglied den Verein nach außen vertreten, wären die entsprechenden Vorgänge nachträglich anfechtbar. Um dieses unkalkulierbare Risiko zu vermeiden, schlagen wir die vorliegende Regelung der notwendigen entsprechenden Mitteilung durch den Vorstand (nach Kenntnis des anderweitigen Ausschlusses) vor, der allerdings dazu auch keinen Handlungsspielraum haben soll.
§ 23 Abs. 3 dient der Vereinfachung des Verfahrens und einer Vermeidung wiederholter Streitigkeiten um die gleiche Frage. Nach Bestandkraft eines Ausschlusses wird dessen Richtigkeit nicht noch einmal vom Verbandsgericht überprüft.
Erläuterung zu § 24 Normenkontrolle
Hier geht es um die Frage von Satzungsrecht. Nach der Satzung des Bundesverbandes ist die dortige Mitgliederversammlung u.a. berechtigt, „Mustersatzungen“ für Landes- und Ortsverbände zu beschließen. Entsprechende Mustersatzungen liegen auch vor.
Nach § 5 Abs. 3 S. 1 der Bundessatzung sind sie auch für die Ortsverbände und gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 für die Landesverbände „verbindlich“. Sie sind in der vorliegenden Form allerdings nicht von allen Orts- und Landesverbänden umgesetzt, zumindest nicht vollständig. Dies ist nach unserer Auffassung jedoch trotz der Formulierung „verbindlich“ auch nicht in jedem Detail erforderlich. Da ja auch den einzelnen Orts- und Landesverbänden aus Art. 9 des Grundgesetzes grundsätzlich das Recht zusteht, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln, ist die Bestimmung des § 5 Abs. 3 S. 1 und des § 6 Abs. 5 S. 1 der Bundessatzung einschränkend dahin auszulegen, dass von der „Verbindlichkeit“ die wesentlichen Grundprinzipien des Kinderschutzbundes (z.B. Name, Zielsetzungen, Unvereinbarkeitsklausel etc.) erfasst sein sollen. Durch die vorgeschlagene Regelung des § 24 wird ausdrücklich klargestellt, dass eine Übereinstimmung nur in „wesentlichen grundsätzlichen Regelungen“ erforderlich ist und nur in diesem Umfang eine Überprüfung durch das Verbandsgericht erfolgen kann.
Erläuterung zu § 25 Verfahrensgebühr, § 26 Kosten, § 27 Kostenentscheidung, § 28 Kostenregelung bei Vergleich
Ohne Kostenregelungen geht es nicht; die Struktur der vorgeschlagenen Regelungen ist inhaltlich danach ausgerichtet, das Kostenrisiko überschaubar zu halten. Deshalb soll nach unserer Vorstellung jeder z.B. eventuelle eigene Anwaltskosten immer selbst tragen und wird unter Berücksichtigung unserer ehrenamtlichen Struktur auch der obsiegenden Partei keine Entschädigung für Zeitaufwand (Verdienstausfall) gewährt.
Da die Entscheidungen des Verbandsgerichts kein Vollstreckungstitel im Sinne der Zivilprozessordnung sind, ist auch eine Kostenentscheidung nicht unmittelbar vollsteckbar. Wenn sich also jemand nicht daran hält, bleibt nur die Möglichkeit der zivilrechtlichen Klage oder aber notfalls der eventuelle Ausschluss aus dem Verband.
Erläuterung zu § 29 Anwendung der Zivilprozessordnung
Die Generalklausel für unvorhergesehene Fälle.
Erläuterung zu § 30 Ordentlicher Rechtsweg
Eine notwendige Fristenregelung; Entscheidungen des Verbandsgerichts werden bestandskräftig, wenn nicht innerhalb 1 Monats dagegen Klage eingereicht wird. Ob und in welchen Fällen die Klagen tatsächlich zulässig sind, entscheiden die Zivilgerichte natürlich in eigener Zuständigkeit, so dass wir dazu keine näheren Regelungen vorschlagen.
Anzumerken ist dazu jedoch beispielsweise, dass nach unserer Auffassung im Fall der Aufhebung einer Entscheidung des Bundesvorstandes bzw. des Vorstandes eines Landes- oder Ortsverbandes eine Anfechtbarkeit voraussichtlich nur für das betroffene Mitglied im Fall einer ihm nachteiligen Entscheidung gegeben sein dürfte. Für den Vorstand käme im Fall einer ihm nicht genehmen Entscheidung wohl eine Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht in Betracht, da es sich bei der Entscheidung des Verbandsgerichts um eine solche eines eigens dafür eingerichteten „Vereinsorgans“ (auch wenn es in der Satzung nicht ausdrücklich als „Organ“ aufgeführt ist) handelt, an die der handelnde Vorstand grundsätzlich gebunden ist (BGH, Urteil vom 23. April 2013 – II ZR 74/12 –, BGHZ 197, 162-177).
