| Veranstaltung: | Mitgliederversammlung 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 18 Beratung und Beschlussfassung von Anträgen/satzungsändernden Anträgen (§13, § 22 und §23 der Bundessatzung) zum Thema Verbandsgerichtsordnung |
| Antragsteller*in: | Kinderschutzbund Landesverbände Bayern, Bremen,Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 21.01.2026, 13:11 |
A3: Änderungen der Bundessatzung, § 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 sowie Abs. 4 S. 3 der Bundessatzung, Neufassung § 22 Schiedsgericht Neu Verbandsgericht, Neufassung §23 Schlichtungsverfahren Neu Schlichtungsstelle
Antragstext
Die Mitgliederversammlung möge die Bundessatzung wie folgt ändern:
Es wird vorgeschlagen, § 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 sowie Abs. 4 S. 3 der
Bundessatzung wie folgt zu ändern
§13 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft der Orts- und Landesverbände endet durch deren
Auflösung oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft der
Vorstandsmitglieder des Bundesverbandes endet durch Ablauf der Amtszeit,
Rücktritt, Tod oder durch Ausschluss, die Mitgliedschaft der fördernden
Mitglieder endet durch Austritt, Ausschluss oder Liquidation. Die
Mitgliedschaft endet bei allen Mitgliedern auch durch die für den Vorstand
nach Kenntnis von der Bestandskraft eines innerhalb der letzten 5 Jahre
erfolgten Ausschlusses durch einen anderen Verband des DKSB verpflichtende
schriftliche Mitteilung der Rechtsfolge der Unwirksamkeit der
Mitgliedschaft an das betroffene Mitglied.
- Mitglieder des Bundesverbandes, die die Interessen des DKSB nachhaltig
schädigen, indem sie dieser Satzung oder den Richtlinien und Beschlüssen
zuwiderhandeln, keinen ordnungsgemäßen Vorstand wählen, gegen
vereinsrechtliche Bestimmungen handeln, Entscheidungen des
Verbandsgerichts nicht beachten, Verpflichtungen aus einem vor der
Schlichtungsstelle, dem Verbandsgericht oder einem ordentlichen Gericht im
Rahmen von Streitigkeiten gemäß § 22 Nr. 1 und 5 dieser Satzung
geschlossenen Vergleich trotz Abmahnung nicht nachkommen oder mit der
Zahlung der Abgabe mehr als zwei Jahre in Rückstand sind, können aus dem
Bundesverband ausgeschlossen werden.
- [….]
- Mit dem Ausschluss verliert die betroffene Untergliederung oder eine
Bundesarbeitsgemeinschaft die Berechtigung zur Führung des Namens "Der
Kinderschutzbund (DKSB)". Die Unterlagen sind unverzüglich an den
Bundesverband oder einen von diesem beauftragten Dritten herauszugeben.
Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe das Verbandsgericht des DKSB angerufen werden.
Es wird vorgeschlagen, § 19 der Bundessatzung wie folgt zu ändern
§19 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
- die Wahl der/des Vorsitzenden des Verbandsgerichts, der
Stellvertreterin/des Stellvertreters, der beiden Beisitzerinnen/Beisitzer
sowie deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter,
- die Wahl der Schlichtungspersonen für die Schlichtungsstelle,
- die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern,
- [….]
Es wird vorgeschlagen, § 22 und § 23 der Satzung des Bundesverbands insgesamt
wie folgt neu zu fassen:
§22 Verbandsgericht
- Bei allen sich aus den Satzungen ergebenden Streitigkeiten innerhalb des
DKSB zwischen Vereinsmitgliedern und ihrem Ortsverband sowie zwischen
Verbänden und Organen des DKSB untereinander entscheidet ein
Verbandsgericht, welches unabhängig und Weisungen nicht unterworfen ist.
- Es besteht aus 3 Mitgliedern, der/dem Vorsitzenden und zwei
Beisitzerinnen/Beisitzern. Für jedes Mitglied wird eine bestimmte
Vertretung gewählt.
- In das Amt der/des Vorsitzenden und deren Stellvertretung dürfen nur
Personen mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden. Mitglieder des
Bundesvorstands und Mitarbeitende der Bundesgeschäftsstelle können nicht
Mitglied im Verbandsgericht sein. § 2 Abs. 4 dieser Satzung gilt für die
Mitglieder des Verbandsgerichts entsprechend.
Die Mitglieder des Verbandsgerichts sind ehrenamtlich tätig und werden für die
Dauer von vier Jahren gewählt. Im Fall einer erforderlichen Nachwahl erfolgt die
Wahl für die Dauer der restlichen Amtszeit.
- Der Sitz des Verbandsgerichts befindet sich im Hause des Bundesverbandes
- Das Verbandsgericht entscheidet insbesondere bei
a) verbandsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des DKSB sowie seiner
Landes- und Ortsverbände untereinander und dem Bundesverband
b) Mitgliedschaftsstreitigkeiten, wie Streitigkeiten über das Bestehen der
vereinsrechtlichen Mitgliedschaft und über Beeinträchtigungen von
Mitgliedschaftsrechten,
c) Streitigkeiten zwischen den Organen sowie den Bundesarbeitsgemeinschaften des
DKSB sowie
d) zwischen Mitgliedern des Bundesvorstands untereinander
e) Anrufung gegen eine Ausschlussentscheidung
- des Bundesvorstands gem. § 13 Abs. 2 der Bundessatzung
- eines Landesverbands nach der jeweiligen Landesverbandssatzung
- eines Ortsverbands nach der jeweiligen Ortsverbandssatzung und
f) Anträgen betreffend die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen der in den
Verbänden des DKSB geltenden Satzungen und Ordnungen.
- Im Rahmen der geregelten Zuständigkeiten ist eine Anrufung der
ordentlichen Gerichte vor Durchführung des Verfahrens vor dem
Verbandsgericht nicht zulässig
- Das Verbandsgericht entscheidet nicht über Streitfälle, die sich aus
zivilrechtlichen Verträgen ergeben oder auf Beitragsforderungen gerichtet
sind.
- Die Anrufung des Verbandsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung.
- Das Verbandsgericht entscheidet erst nach erfolgloser Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens.
- Näheres regelt eine durch die Mitgliederversammlung zu beschließende
Verbandsgerichtsordnung.
§ 23 Schlichtungsstelle
- Die Schlichtungsstelle des DKSB ist unabhängig und Weisungen nicht
unterworfen.
- Es werden fünf ehrenamtliche Schlichtungspersonen von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie müssen
nicht Mitglied des DKSB sein und sollen eine Mediationsausbildung haben. §
2 Abs. 4 und § 22 Abs 3 S. 2 dieser Satzung gelten für die
Schlichtungspersonen entsprechend.
- Im Fall einer Nachwahl wird die Nachfolge für die Dauer der restlichen
Amtszeit gewählt.
- Die Schlichtungsstelle ist im Verfahren jeweils mit einer der
Schlichtungspersonen besetzt.
- Die Schlichtungsstelle führt insbesondere bei Streitigkeiten im Sinne des
§ 22 Abs. 1 und 5 auf Antrag ein Schlichtungsverfahren durch.
- Näheres regelt eine durch die Mitgliederversammlung zu
beschließendeSchlichtungsordnung.
Begründung
Zu Besseren Verständilchkeit und Lesbarkeit ist hier eine Gegenüberstellung zu bestehende Satzung einsehbar: Gegenüberstellung Satzungsänderungen Verbandsgerichtsordnung
Die vorgeschlagene Änderung in § 13 Abs. 1 der Bundessatzung) entspricht auf der Satzungsebene der Regelung zu § 23 der Verbandsgerichtsordnung, nämlich die praktische Umsetzung der Geltung eines bestandskräftigen Ausschlusses aus einem Verband des DKSB für alle anderen Verbände.
Die vorgesehene Änderung in § 13 Abs. 2 (und ebenso in den Satzungen der Orts-, Kreis- und Landesverbände, siehe unten) bietet ein notfalls erforderliches Druckmittel zur Umsetzung verbandsgerichtlicher Entscheidungen oder geschlossener Vergleiche. Wie eingangs zu III. ausgeführt, enthält die Verbandsgerichtsordnung keine eigenen Vollstreckungs- und/oder Sanktionsmöglichkeiten, da die Entscheidung über etwaige Folgen der Nichtbeachtung von Entscheidungen oder Vergleichen bei den einzelnen Verbänden bleiben soll.
Die Vorschrift des §19 regelt auf Satzungsebene die Struktur des Verbandsgerichts. Unseres Erachtens erklären sich die Regelungen weitgehend selbst.
Zu erörtern ist die Regelung des Abs. 3: Dass Mitglieder des Bundesvorstandes und der Bundesgeschäftsstelle nicht gleichzeitig Mitglieder des Verbandsgerichts sein können, versteht sich angesichts der notwendigen Unabhängigkeit unseres Erachtens von selbst. Eine evtl. Ausweitung des Ausschlusses auch auf andere „Amtsträger“ innerhalb des Verbandes erschien uns nicht praktikabel und auch nicht notwendig, da bei eventuellen Konflikten zur Frage der Unabhängigkeit die Regelungen der §§ 6 und 7 der Verbandsgerichtsordnung greifen.
Das Schlichtungsverfahren nach §23 ist ebenfalls neu zu ordnen. Bisher galt eine Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nach der Bundessatzung nur für Streitigkeiten zwischen dem Bundesverband und seinen Mitgliedern. Nach der Neustrukturierung soll das Schlichtungsverfahren immer der Anrufung des Verbandsgerichts vorgelagert sein. Nachdem wir gerade auf der letzten Mitgliederversammlung neue SchlichterInnen gewählt haben, sollten wir unseres Erachtens an der Anzahl der Schlichtungspersonen (fünf) nichts ändern.
Abweichend von der bisherigen Regelung meinen wir, dass es gerade nicht zwingend vorgeschrieben sein soll, dass die Schlichter „kein Vorstandsamt innerhalb des Verbandes innehaben dürfen“. Im Gleichklang mit den Regelungen zum Verbandsgericht sollten daher nur Mitglieder des Bundesvorstandes und Mitarbeitende der Bundesgeschäftsstelle vom Amt einer Schlichtungsperson ausgeschlossen sein.
In der konkreten Ausgestaltung der neuen Schlichtungsordnung wird insbesondere berücksichtigt, dass manche Verfahren (z.B. bei Ausschluss eines Mitglieds) fristgebunden sind; gleichzeitig wird das Verfahren etwas „entschlackt“.
