| Veranstaltung: | Mitgliederversammlung 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 18 Beratung und Beschlussfassung von Anträgen/satzungsändernden Anträgen (§13, § 22 und §23 der Bundessatzung) zum Thema Verbandsgerichtsordnung |
| Antragsteller*in: | Kinderschutzbund Landesverbände Bayern, Bremen,Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 21.01.2026, 13:19 |
A4: Änderung der Mustersatzungen der Ortsverbände/Kreisverbände
Antragstext
Die Mitgliederversammlung möge folgende Änderung der Mustersatzungen der
Ortsverbände/Kreisverbände beschließen:
§ 4 Verbandsmitgliedschaft, Verbandsgericht, Schlichtung
(1) Der Ortsverband ist Mitglied im Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband
e.V.“. (nachfolgend "Bundesverband" genannt) und im Verband Der Kinderschutzbund
Landesverband [Land] e.V. (nachfolgend "Landesverband" genannt).
Für den Ortsverband sind die Bestimmungen der §§ 22,23 der Satzung des
Bundesverbandes, die vom Bundesverband erlassene Verbandsgerichtsordnung und die
vom Bundesverband erlassene Schlichtungsordnung verbindlich.
(2) Auf alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten i.S.d. § 22 Abs. 1
und 5 der Satzung des Bundesverbandes zwischen Mitgliedern des Ortsverbandes
oder seinen Organen einerseits und anderen DKSB-Verbänden auf örtlicher Ebene,
dem Landesverband oder Bundesverband andererseits sowie zwischen den Mitgliedern
des Ortsverbandes oder seinen Organen untereinander finden die Verbandsgerichts-
und die Schlichtungsordnung des Bundesverbandes verbindlich Anwendung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder
Ausschluss bei juristischen Personen durch Auflösung oder Liquidation,
Austritt oder Ausschluss. Bei allen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft
auch dann, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre ein Ausschluss durch einen
anderen Verband des DKSB erfolgt ist, dieser Ausschluss Bestandkraft
erlangt hat und dem Betroffenen durch den Vorstand die Rechtsfolge der
Unwirksamkeit der Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt wird; zu einer
entsprechenden Mitteilung ist der Vorstand nach Kenntnis von der
Bestandskraft des anderweitigen Ausschlusses verpflichtet.Bei Mitgliedern, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet
die Mitgliedschaft auch, wenn die Erziehungsberechtigten die Zustimmung
zur Mitgliedschaft widerrufen.
In § 7 Abs. 3 wird im letzten Spiegelstrich bzw. Punkt das Wort
„Schiedsgerichts“ durch „Verbandsgerichts“ ersetzt.
Danach wird als weiterer Punkt aufgeführt:
„Verpflichtungen aus einem vor der Schlichtungsstelle, dem Verbandsgericht oder
einem ordentlichen Gericht im Rahmen von Streitigkeiten gemäß § 22 Nr. 1 und 5
der Bundessatzung geschlossenen Vergleich trotz Abmahnung nicht nachkommt.“
Begründung
Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen auf Orts-/Kreisebene den Änderungen zu § 13 der Bundessatzung, vgl. die Erläuterungen dort. Nach den Mustersatzungen für die Orts- und Kreisverbände war schon bisher die etwaige Nichtbeachtung von Entscheidungen des Schiedsgerichts ggfls. ein Ausschlussgrund; da ändert sich also in der Struktur nichts.
