| Veranstaltung: | Mitgliederversammlung 2026 |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 18 Beratung und Beschlussfassung von Anträgen/satzungsändernden Anträgen (§13, § 22 und §23 der Bundessatzung) zum Thema Verbandsgerichtsordnung |
| Antragsteller*in: | Kinderschutzbund Landesverbände Bayern, Bremen,Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt |
| Status: | Eingereicht |
| Eingereicht: | 27.02.2026, 08:34 |
A5: Änderung der Mustersatzungen der Landesverbände
Antragstext
Die Mitgliederversammlung möge die Mustersatzungen für die Landesverbänbde
(Flächenländer wie Stadtstaaten) in den folgenden §§ und Absätzen ändern und wie
folgt beschließen:
Mustersatzung für LVs Flächenländer:
§ 4
Verbandsmitgliedschaft, Verbandsgericht, Schlichtung
- Der Landesverband ist Mitglied im Verband „Der Kinderschutzbund
Bundesverband e.V“. (nachfolgend "Bundesverband" genannt). Für den
Landesverband sind die Bestimmungen der §§ 22, 23 der Satzung des
Bundesverbandes und die vom Bundesverband erlassene
Verbandsgerichtsordnung und die vom Bundesverband erlassene
Schlichtungsordnungverbindlich.
- Auf alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten i.S.d. § 22 Abs.
1 und 5 der Satzung des Bundesverbandes zwischen Mitgliedern des
Landesverbandes oder seinen Organen einerseits und anderen DKSB-Verbänden
auf örtlicher Ebene, dem Bundesverband andererseits sowie zwischen den
Mitgliedern des Landesverbandes oder seinen Organen untereinander finden
die Verbandssgerichtsordnung und die Schlichtungsordnung des
Bundesverbandes Anwendung.
- ….
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
- bei Ortsverbänden durch deren Auflösung oder Liquidation, Austritt oder
Ausschluss oder durch den bestandskräftigen Widerruf der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit oder wenn die Zahl der Mitglieder für einen Zeitraum von
mehr als drei aufeinander folgenden Jahren unter fünfzehn gesunken ist,
- bei Vorstandsmitgliedern durch Tod, Beendigung des Amtes, durch Ausschluss
aus dem Landes- oder Ortsverband,
- bei Ehrenvorsitzenden, Ehren- und Fördermitgliedern durch Austritt,
Verzicht, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung.
- Bei allen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft auch dann, wenn innerhalb
der letzten 5 Jahre ein Ausschluss durch einen anderen Verband des DKSB
erfolgt ist, dieser Ausschluss Bestandkraft erlangt hat und dem
Betroffenen durch den Vorstand die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der
Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt wird; zu einer entsprechenden
Mitteilung ist der Vorstand nach Kenntnis von der Bestandskraft des
anderweitigen Ausschlusses verpflichtet.
Der Austritt ist schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail,
digitales Formular oder Fax) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum
Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
erfolgen.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Landesverband ausgeschlossen werden, wenn es durch
eigenes schuldhaftes Verhalten oder durch zurechenbares schuldhaftes Verhalten
eines seiner Organe in schwerwiegender Weise
- das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit geschädigt oder
- gegen diese Satzung, die Satzung des Bundesverbandes oder die gegen
Richtlinien und oder Beschlüsse des Landesverbandes oder des
Bundesverbandes verstoßen hat.
- Mitglied einer in § 2 Abs. 4 dieser Satzung genannten Organisation ist,
deren Gedankengut verbreitet oder diese öffentlich unterstützt,
- Empfehlungen der Schlichtungskommission oder Entscheidungen des
Verbandsgerichts, gemäß der von der Mitgliederversammlung des
Bundesverbandes verabschiedeten Schlichtungs- oder Verbandsgerichtsordnung
nicht beachtet.
- Verpflichtungen aus einem vor der Schlichtungsstelle, dem Verbandsgericht
oder einem ordentlichen Gericht im Rahmen von Streitigkeiten gemäß § 22
Nr. 1 und 5 der Bundessatzung geschlossenen Vergleich trotz Abmahnung
nicht nachkommt.
Ohne dass es auf ein Verschulden ankommt, ist der Ausschluss eines Ortsverbandes
oder einer juristischen Person zulässig, wenn
- das Vermögen des Ortsverbandes oder der juristischen Person liquidiert
wird,
- ein Ortsverband oder die juristische Person seine bzw. ihre
Verpflichtungen gegenüber dem Landesverband oder dem Bundesverband trotz
zweimaliger schriftlicher (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail,
Digitales Formular oder Fax) verfasster Aufforderung mit jeweils
dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem betroffenen Mitglied
die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist.
(3) ...
Mustersatzung für LVs Stadtstaaten:
§ 4
Verbandsmitgliedschaft, Verbandsgericht, Schlichtung
- Der Landesverband ist Mitglied im Verband „Der Kinderschutzbund
Bundesverband e.V“. (nachfolgend "Bundesverband" genannt). Für den
Landesverband sind die Bestimmungen der §§ 22, 23 der Satzung des
Bundesverbandes und die vom Bundesverband erlassene
Verbandsgerichtsordnung und die vom Bundesverband erlassene
Schlichtungsordnungverbindlich.
- Auf alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten i.S.d. § 22 Abs.
1 und 5 der Satzung des Bundesverbandeszwischen Mitgliedern des
Landesverbandes oder seinen Organen einerseits und anderen DKSB-Verbänden
auf örtlicher Ebene, dem Bundesverband andererseits sowie zwischen den
Mitgliedern des Landesverbandes oder seinen Organen untereinander finden
die Verbandssgerichtsordnung und die Schlichtungsordnung des
Bundesverbandes Anwendung.
- ….
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder
Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Liquidation, Austritt
oder Ausschluss. Bei allen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft auch dann, wenn
innerhalb der letzten 5 Jahre ein Ausschluss durch einen anderen Verband des
DKSB erfolgt ist, dieser Ausschluss Bestandkraft erlangt hat und dem Betroffenen
durch den Vorstand die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Mitgliedschaft
schriftlich mitgeteilt wird; zu einer entsprechenden Mitteilung ist der Vorstand
nach Kenntnis von der Bestandskraft des anderweitigen Ausschlusses verpflichtet.
Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die
Mitgliedschaft auch, wenn die Erziehungsberechtigten die Zustimmung zur
Mitgliedschaft widerrufen.
(2) ….
(3) Mitglieder, die die Interessen des Landesverbandes nachhaltig schädigen,
gegen vereinsrechtliche Bestimmungen handeln oder mit der Zahlung des Beitrages
mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können aus dem Landesverband
ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder
§ dieser Satzung oder den Beschlüssen des Landesverbandes oder des
Bundesverbandes trotz Abmahnung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln,
§ das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen,
- ihre Verpflichtungen gegenüber dem Landesverband trotz zweimaliger
schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, Digitales Formular
oder Fax) verfasster Aufforderung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung
nicht erfüllen oder
- Entscheidungen des Verbandsgerichts nicht beachten,.
- Verpflichtungen aus einem vor der Schlichtungsstelle, dem Verbandsgericht
oder einem ordentlichen Gericht im Rahmen von Streitigkeiten gemäß § 22
Nr. 1 und 5 der Bundessatzung geschlossenen Vergleich trotz Abmahnung
nicht nachkommt.
- Mitglied einer in § 2 Abs. 4 dieser Satzung genannten Organisation
ist,deren Gedankengut verbreitet oder diese öffentlich unterstützt.
(4) ….
