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            <title>Mitgliederversammlung 2026: Anträge</title>
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                <title>Mitgliederversammlung 2026: Anträge</title>
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                        <title>A8: Kinder haben ein Recht auf sexuelle Bildung: Sexualpädagogik ist unverzichtbar</title>
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                        <author>Bundesvorstand</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Bildung (Artikel 28, UN-Kinderrechtskonvention). Dieses Recht umfasst die sexuelle Bildung als Bestandteil eines sexualpädagogischen Ansatzes, der sich an den Rechten von Kindern und Jugendlichen auf Schutz, Beteiligung und Entfaltung orientiert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Kinderschutzbund betont die Bedeutung von Sexualpädagogik für ein gutes Aufwachsen angesichts ideologischer und unsachlicher Angriffe auf dieses Handlungsfeld. Diese Dynamik trägt zur Verunsicherung bei Fachkräften und Eltern bei und bringt Sexualpädagog*innen vor Ort in Bedrängnis. Angesichts dessen positioniert sich der Kinderschutzbund: Sexualpädagogische Arbeit und sexuelle Bildung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse und orientiert an Kinderrechten sind in der pädagogischen Arbeit unverzichtbar.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Kinderrechte als Grundlage für sexuelle Bildung </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Grundsatzprogramm des Kinderschutzbundes beschreibt Visionen für eine kinderfreundliche Gesellschaft und stellt konkrete Forderungen zur Umsetzung der Kinderrechte auf. Hierbei ist es zentrales Ziel des Kinderschutzbundes, allen Kindern und Jugendlichen ein gutes Aufwachsen zu ermöglichen. Dies soll nicht auf Grundlage eines engen Schutzbegriffes oder einer bevormundenden Pädagogik geschehen, sondern durch einen kinderrechtebasierten Ansatz erreicht werden. Kinder und Jugendliche sollen stark und handlungsfähig gemacht werden, ihre Autonomie soll gefördert werden, und sie sollen auf ihrem Weg zu eigenständigen, selbstbestimmten Persönlichkeiten begleitet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Auch in der sexuellen Bildung gilt es, die Handlungsfähigkeit, Autonomie und sexuelle Selbstbestimmung zu fördern, um Kinder und Jugendliche vor Fremdbestimmung zu schützen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Aus der UN-Kinderrechtskonvention ergibt sich ein Schutz-, Förder- und Beteiligungsauftrag, der die sexuelle Entwicklung einschließt. Der UN-Kinderrechtsausschuss (General Comment Nr. 20) konkretisiert das Recht auf Informationen zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Weiterhin lässt sich aus der UN-Kinderrechtskonvention ableiten: Kinder und Jugendliche haben das Recht, in ihrer Entwicklung positiv gefördert zu werden (Artikel 6 der UN-Kinderrechtskonvention). Wissen über den eigenen Körper, über Gesundheit, Beziehungen und sexuelle Selbstbestimmung stärkt die körperliche, emotionale, soziale und psychische Entwicklung. Außerdem trägt sexuelle Bildung zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit von Jugendlichen bei, etwa durch Wissen über Körperprozesse, Pubertät, Verhütung, Schwangerschaft und durch sexuelle Kontakte übertragene Erkrankungen (Artikel 24).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Kinderschutzbund definiert sexuelle Bildung als Teil sexualpädagogischer Arbeit. Sexuelle Bildung basiert auf den folgenden Merkmalen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Kinder und Jugendliche haben das Recht auf den Zugang zu sachlich richtigen, verständlichen und altersgerechten Informationen (Artikel 13). Diesen Anspruch dürfen wir nicht aufgeben, denn auf dieser Basis entwickeln Kinder und Jugendliche eigene Fragen und bringen ihre Sichtweisen und Themen ein. So erleben sie, dass sie ernst genommen werden.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Sexuelle Bildung sollte dialogisch und partizipativ gestaltet sein (Artikel 12); sie sollte nicht überfordern und überwältigen. Sie ist primär an den Rechten, Bedürfnissen und Interessen von Kindern und Jugendlichen orientiert.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Insbesondere haben Kinder und Jugendliche das Recht auf Schutz vor Gewalt und sexuellen Missbrauch (Artikel 19 und 34). Ein zentrales Ziel sexueller Bildung ist deshalb der Schutz vor sexualisierter Gewalt. Sexuelle Bildung muss die Intimsphäre respektieren. Persönliche Grenzen, Schamgefühle und der Schutz persönlicher Informationen sind zu wahren (Artikel 16).</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Bedeutung von Sexualpädagogik für ein gutes Aufwachsen </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Kinderschutzbund hält fest: Sexuelle Bildung ist Bestandteil der Umsetzung von Kinderrechten. Sie fördert Entwicklung und stärkt Selbstbestimmung. Deshalb betrachtet der Kinderschutzbund die Sexualpädagogik als wichtiges Instrument für ein gutes Aufwachsen. Sie ist Teil von Bildungsprozessen und trägt zum Schutz vor sexualisierter Gewalt bei.Die Entwicklung von Kommunikationsfähigkeit in der Sexualpädagogik hat zum Ziel, dass Kinder und Jugendliche lernen, über ihren Körper, ihre Emotionen und persönliche Grenzen zu sprechen. Auch Kinder haben eine Sexualität. Sie unterscheidet sich aber grundlegend von der Sexualität Erwachsener. Sexualität ist ein Bedürfnis, das zum Leben dazu gehört.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Erwachsene dürfen kindliche Bedürfnisse nicht ausnutzen, denn Kinder können sexuellen Handlungen auf Grund ihrer körperlichen, seelischen, geistigen oder sprachlichen Unterlegenheit nicht zustimmen. Jede sexuelle Handlung, die an, mit oder vor Kindern vorgenommen wird, ist sexualisierte Gewalt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wissen über sexuelle Rechte und die explizite Thematisierung von Grenzverletzungen und sexualisierter Gewalt – im Analogen wie im Digitalen – wirken daher präventiv und stärken Kinder und Jugendliche.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Aus diesem Grund ist der Kinderschutzbund im Feld der Sexualpädagogik aktiv. Beispielsweise in folgenden Zusammenhängen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><strong>Schutzkonzepte</strong> im Kinderschutzbund beinhalten sexualpädagogische Aspekte</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><strong>Präventionsprogramme</strong>, die Kinder, Eltern und Fachkräfte adressieren, beinhalten Elemente sexueller Bildung</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><strong>Fortbildungen</strong> und <strong>Fachtage</strong> zum Thema sexuelle Bildung und sexualpädagogische Haltungen</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><strong>Beratung</strong> bei der Erstellung von sexualpädagogischen Konzeptionen und Haltungen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><strong>Positionierung</strong> und <strong>Lobbyarbeit</strong> für eine grenzachtende und qualitative Sexualpädagogik</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Kinderschutzbund stellt sich ausdrücklich Bestrebungen entgegen, die unter dem Vorwand des Schutzes das Recht junger Menschen auf sexuelle Bildung einschränken wollen. Der Kinderschutzbund stellt sich zudem jeder Diskriminierung queerer Kinder und Jugendlicher entgegen. Unsicherheiten, Sorgen und Ängste von Fachkräften und Eltern nimmt der Kinderschutzbund ernst, aber eine Dämonisierung sexueller Bildung löst kein einziges Problem. Der Kinderschutzbund setzt sich in der pädagogischen Praxis, in Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft dafür ein, dass sachliche Kritik der fachlichen Weiterentwicklung dient und Sexualpädagogik und sexuelle Bildung ein Anspruch von Kindern und Jugendlichen ist und bleibt.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Sexualpädagogik ist ein wichtiger Bestandteil eines guten und sicheren Aufwachsens von Kindern und Jugendlichen. Sie stärkt Selbstbestimmung, fördert die Entwicklung einer positiven Selbst- und Körperwahrnehmung und trägt zum Schutz vor sexualisierter Gewalt bei.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Sexuelle Bildung darf nicht zum ideologischen Spielball werden. Der Bundesvorstand hält es für nötig, sich der fachlichen Grundlagen und der Haltung des Kinderschutzbundes zur Sexualpädagogik zu vergewissern. Ziel ist es, dem Gesamtverband eine verlässliche Orientierung, entlang wissenschaftlicher Erkenntnisse, zu geben und die fachliche Position des Kinderschutzbundes deutlich zu machen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der Kinderschutzbund steht für die Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Information, Schutz und Selbstbestimmung.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 13 Mar 2026 11:12:19 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A7: Ehrenamt im Wandel – Ehrenordnung anpassen</title>
                        <link>https://kinderschutzbund.antragsgruen.de/mv2026/ehrenamt-im-wandel-ehrenordnung-anpassen-35827</link>
                        <author>Der Kinderschutzbund Landesverband SH</author>
                        <guid>https://kinderschutzbund.antragsgruen.de/mv2026/ehrenamt-im-wandel-ehrenordnung-anpassen-35827</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Bundesverband wird beauftragt, einen Prozess zur grundlegenden Überarbeitung und Modernisierung der bestehenden Ehrenordnung zu initiieren. Ziel ist es, die Ehrenordnung an das sich wandelnde Verständnis von ehrenamtlichem Engagement anzupassen und neben dem bisher vorherrschenden Kriterium der langjährigen ehrenamtlichen Tätigkeit auch projektbezogenes, fachlich herausragendes und zeitlich begrenztes aber besonders wirkungsvolles Engagement angemessen würdigen zu können. In dem Prozess sollen auch die Auszeichnungskategorien (Ehrennadel bzw. Ehrenzeichen Silber/Gold &amp; Kinderschutz-Urkunde) einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Ein Entwurf der angepassten Ehrenordnung soll zur Beschlussfassung auf der Bundesmitgliederversammlung 2027 vorgelegt werden.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die geltende Ehrenordnung des Verbandes <em>(Ehrenordnung für den Deutschen Kinderschutzbund mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung 2011 (C18) und den Änderungen der Mitgliederversammlung 2013 (C24) sowie dem Beschluss des Bundesvorstandes vom 11.11.2016)</em> orientiert sich bei der Vergabe von Auszeichnungen überwiegend am Kriterium der Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit. Dieses Modell spiegelt ein traditionelles Verständnis von Ehrenamt wider, das nicht mehr der Lebensrealität vieler engagierter Ehrenamtlicher und einem zeitgemäßen Verständnis von Ehrenamt entspricht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der Deutsche Freiwilligensurvey zeigt, dass sich das freiwillige Engagement in Deutschland weiter ausdifferenziert. Insbesondere jüngere Menschen wünschen sich häufig flexiblere und zeitlich begrenzte Möglichkeiten des Engagements.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Eine zeitgemäße Ehrenordnung eröffnet die Möglichkeit, die Vielfalt ehrenamtlicher Tätigkeit im Kinderschutzbund in all ihren Facetten zu würdigen. So sollen künftig auch projektbezogenes Engagement, das Einbringen fachlich herausragender Expertise sowie zeitlich begrenzter, aber besonders wirkungsvoller Einsatz die Anerkennung erfahren, die sie verdienen.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 11 Mar 2026 06:56:15 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A6: Die BLAUEN ELEFANTEN im Kinderschutzbund -Neufassung des Konzepts </title>
                        <link>https://kinderschutzbund.antragsgruen.de/mv2026/die-blauen-elefanten-im-kinderschutzbund-neufassung-des-konzepts-62505</link>
                        <author>Kinderschutzbünde Aachen, Essen, Zittau, Hildesheim, Frankfurt, Stormarn, Halle, Greifswald, Landau, Ammerland, Düsseldorf, Radebeul</author>
                        <guid>https://kinderschutzbund.antragsgruen.de/mv2026/die-blauen-elefanten-im-kinderschutzbund-neufassung-des-konzepts-62505</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Die Mitgliederversammlung möge beschließen, das Konzept BLAUER ELEFANT durch folgende Neufassung zu ersetzen: </strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Der BLAUE ELEFANT – Starke Hilfen aus einer Hand</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Kurzbeschreibung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Bundesverband zeichnet mit dem Gütesiegel BLAUER ELEFANT Einrichtungen oder gesamte Orts- oder Kreisverbände des Kinderschutzbundes aus, die eine Vielzahl aufeinander<br>
bezogener Angebote für Kinder und Jugendliche sowie Erziehungsverantwortliche<br>
aufweisen. Darüber hinaus befinden sich die Gütesiegel-Träger in einem<br>
kontinuierlichen Weiterentwicklungsprozess, der sich auf einen gemeinsamen<br>
konzeptionellen Rahmen bezieht. Als niedrigschwellige Anlaufstelle decken die<br>
BLAUEN ELEFANTEN die Bedarfe entweder selbst ab oder sind aufgrund ihrer<br>
proaktiven Netzwerkarbeit in der Lage, Hilfesuchende in passgenaue Angebote<br>
anderer Träger zu lotsen.<br><br>
Mit dem Gütesiegel wird nachgewiesen, dass die Kriterien des BLAUEN ELEFANTEN<br>
sowie die Idee, passgenaue Hilfen unter einem Dach anzubieten oder zu<br>
vermitteln. Das Vergabegremium als Peer-to-Peer-Beratung und der Landesverband prüfen diese Voraussetzungen regelmäßig.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bei den verschiedenen BLAUER ELEFANTEN handelt es sich um Einrichtungstypen, die<br>
mindestens zwei kinder- bzw. jugend- und familienorientierte Angebote miteinander verbinden. Dies können z.B. Kindertageseinrichtungen mit angegliedertem Familienzentrum oder<br>
Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit, die teilweise auch Hilfen zur<br>
Erziehung anbieten oder Beratungsstellen mit zusätzlichen Angeboten für Kinder,<br>
Jugendliche und Erziehungsverantwortliche sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Symbol BLAUER ELEFANT ist ein wichtiger Referenzpunkt für Kinder und<br>
Jugendliche, Eltern und Mitarbeitende und trägt zu der Niedrigschwelligkeit der<br>
Einrichtungen bei. Mit seiner freundlichen Ausstrahlung verkörpert der Elefant<br>
Eigenschaften wie Familiensinn, Stärke, Zuverlässigkeit und Gemeinschaftssinn.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Gütesiegel BLAUER ELEFANT kann auf Antrag sowohl an einen Orts- und<br>
Kreisverband des Kinderschutzbundes in seiner Gesamtheit verliehen werden als<br>
auch an spezifische Einrichtungen eines Orts- und Kreisverbandes, die<br>
sogenannten Kinderhäuser.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Grundlagen der Arbeit</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Grundlagen der Arbeit der BLAUEN ELEFANTEN sind das Leitbild und das Kinder- und<br>
jugendpolitische Grundsatzprogramm des Kinderschutzbundes sowie die Beschlüsse<br>
der Mitgliederversammlung des Kinderschutzbundes. Unsere zentrale Kompetenz liegt im Kinderschutz und in der Verwirklichung der UN-Kinderrechte. Das Schutzkonzept bildet dabei das Fundament, auf dem alle weiteren Maßnahmen aufbauen und ist regelmäßig weiterzuentwickeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Das Rahmenkonzept</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Rahmenkonzept BLAUER ELEFANT werden besonders praxisrelevante Prinzipien und<br>
Standards des Kinderschutzbundes als Referenzpunkte ausformuliert mit dem<br>
Ziel, durch einen regelmäßigen Revisionsprozess stetige Weiterentwicklung zu<br>
begünstigen. Das Rahmenkonzept umfasst folgende Punkte:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><strong>Starke Hilfen aus einer Hand</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die BLAUEN ELEFANTEN bieten eine Vielzahl von Angeboten, die konzeptionell<br>
miteinander verbunden sind und sich in der praktischen Arbeit aufeinander<br>
beziehen. Typischerweise bestehen sie aus einem Mix aus offenen und festen<br>
Gruppen sowie Beratung für die Zielgruppen Kinder und Jugendliche sowie<br>
Erziehungsverantwortliche. Über offene Angebote z.B. in Gruppen können<br>
weitere spezifische Bedarfe der Nutzer*innen ausgelotet werden und Wege<br>
in weitere Hilfeangebote angebahnt werden. Gemeinsame Fallberatung in multi-<br>
professionellen Teams ermöglicht einen ganzheitlichen Blick auf Kinder,<br>
Jugendliche und ihre Familien und – wenn nötig – kann sowohl den Kindern und<br>
Jugendlichen als auch den Eltern / Erziehungsverantwortlichen ein Angebot<br>
gemacht werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Auch die Konzipierung neuer Angebote fußt auf den breiten Erfahrungen, die in<br>
den unterschiedlichen Angebotssparten gesammelt werden können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Erkenntnisse aus der Praxis der BLAUEN ELEFANTEN werden in die Öffentlichkeits-<br>
und Lobbyarbeit des Orts- / Kreisverbandes eingespeist, sodass auch die<br>
allgemeine Öffentlichkeit sowie Strukturen von Politik und Verwaltung direkt<br>
oder indirekt adressiert werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><strong>Niedrigschwelligkeit</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die BLAUEN ELEFANTEN sind in ihrer Region bekannt als Anlaufstelle für Kinder,<br>
Jugendliche sowie Erziehungsverantwortliche. Angebote werden explizit so<br>
gestaltet, dass Nutzer*innen unkompliziert und unbürokratisch teilnehmen können.<br>
Eventuelle Hürden werden identifiziert und stetig abgebaut.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><strong>Kinder und Jugendliche stehen im Fokus</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Kinder und Jugendliche mit ihren Bedürfnissen und Interessen stehen im<br>
Mittelpunkt der Arbeit der BLAUEN ELEFANTEN und werden bei der Planung,<br>
Durchführung und Evaluierung beachtet und aktiv eingebunden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><strong>Lebensweltorientierung</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Angebote der BLAUEN ELEFANTEN basieren auf einer Analyse des jeweiligen<br>
Sozialraums mit dem Ziel passgenaue Angebote in Antwort auf lokale Bedarfe zu<br>
konzipieren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li><strong>Lotsenfunktion</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Mitarbeitenden betreiben eine aktive Vernetzungsarbeit mit anderen<br>
Kooperationspartner*innen. Die Bedarfe von Nutzer*innen der BLAUEN ELEFANTEN werden entweder in der Einrichtung selbst bedient oder es erfolgt eine direkte<br>
Weiterleitung in die Angebote anderer Träger. So werden Hilfesuchende bei der<br>
Navigation in der häufig komplexen Angebotslandschaft unterstützt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li><strong>Beteiligung von Kindern und Jugendlichen</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Beteiligung wird in den Einrichtungen mit dem BLAUEN ELEFANTEN gemeinsam mit allen anderen Beteiligten aktiv gelebt. Kinder und<br>
Jugendliche werden über ihr Recht auf Beteiligung informiert. Sie werden<br>
altersangemessen in Entscheidungsprozesse eingebunden und haben das Recht, sich<br>
zu beschweren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li><strong>Respekt vor Vielfalt / Recht auf Nicht-Diskriminierung</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Kinder und Jugendliche sowie ihre Familien haben ein Recht darauf, in ihrer<br>
Unterschiedlichkeit respektiert zu werden. Vielfalt als Bereicherung für alle<br>
wird explizit gelebt und es werden Maßnahmen getroffen, um potenzieller<br>
Diskriminierung vorzubeugen oder tatsächlicher Diskriminierung zu begegnen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li><strong>Personalentwicklung</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Personalentwicklung ist zentraler Baustein eines lebendigen Kinderschutzsystems. Die anspruchsvolle Tätigkeit beim BLAUEN ELEFANTEN bedarf geeignete Maßnahmen, passgenaue Qualifikationen und Fort- und Weiterbildungen, um Haupt- und Ehrenamtliche<br>
in die Lage zu versetzen, den Anforderungen gerecht zu werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li><strong>Öffentlichkeitsarbeit / Lobbyarbeit</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Orts- und Kreisverbände nutzen ihre Erkenntnisse aus der Praxis, um eine<br>
aktive Lobbyarbeit für die Belange von Kindern und Jugendlichen auf kommunaler<br>
Ebene zu betreiben. Sie geben Bedarfe und Chancen an die Landes- und Bundesebene weiter und arbeiten aktiv an Ableitungen und resultierenden Projekten mit.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="10"><li><strong>Evaluation / Qualitätssicherung</strong></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die BLAUEN ELEFANTEN durchlaufen einen regelmäßigen Prüfprozess durch das Vergabegremium aus unabhängigen Fachkräften innerhalb des Verbandes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Arbeit der BLAUEN ELEFANTEN wird regelmäßig innerhalb der Einrichtung evaluiert, um die Qualität der Angebote stetig zu verbessern. Die Ergebnisse fließen in die Konzeptionierung neuer Angebote ein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Kontinuierlicher Weiterentwicklungsprozess: Reflexion und Feedback</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Gütesiegel wird beim Kinderschutzbund Bundesverband e.V. beantragt. Nach der<br>
Erstvergabe erfolgt ein Antrag auf Weitergewährung alle vier Jahre.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Antrag basiert auf einer Reflexion im Team des BLAUEN ELEFANTEN, inwieweit<br>
die oben genannten Standards umgesetzt und Ziele in Zukunft erreicht werden<br>
können bzw. im letzten Weitergewährungszeitraum erreicht wurden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Diese Reflexion wird im Rahmen der Antragsstellung verschriftlicht. Zwei vom<br>
Bundesvorstand ins Vergabegremium berufene, unabhängige Fachkräfte nehmen Stellung zum<br>
Antrag und sprechen ggf. bestimmte Empfehlungen für die weitere Arbeit aus. Sie und die BLAUEN ELEFANTEN stehen während des Prozesses fachlich begleitend zur Verfügung. Auch ein*e Vertreter*in des jeweiligen Landesverbandes gibt eine Stellungnahme<br>
zum Antrag ab.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Eine anschließende Reflexion der Stellungnahmen im Team des Antragstellers ermöglicht die Berücksichtigung der Empfehlungen und trägt so zur stetigen Weiterentwicklung bei.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Weiterentwicklung durch fachlichen Austausch</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ein weiterer wichtiger Reflexionspunkt und Katalysator für Weiterentwicklung ist<br>
die jährliche Konferenz der BLAUEN ELEFANTEN. Sie dient zum einen der<br>
gemeinsamen Fortbildung, zum anderen dem fachlichen Austausch. Integraler<br>
Bestandteil jeder Konferenz ist der Besuch einer der BLAUER ELEFANTEN, bei dem<br>
die Arbeit der betreffenden Einrichtung vorgestellt wird und die<br>
Konferenzteilnehmenden Räumlichkeiten und Mitarbeitende kennenlernen. Ergänzend bieten sich weitere Möglichkeiten des Austausches, wie z.B. die jährliche Online-Konferenz, regionale Treffen der BLAUEN ELEFANTEN und direkte Kooperationen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Durch den Austausch und das Kennenlernen von BLAUEN ELEFANTEN können Synergien<br>
genutzt werden, besonders erfolgreiche Konzepte übernommen und Strategien<br>
gemeinsam erarbeitet werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Symbolcharakter BLAUER ELEFANT</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der BLAUE ELEFANT selbst ist ein wichtiges Symbol / wichtiger Referenzpunkt für<br>
die Arbeit der Einrichtung / des Orts- oder Kreisverbandes. Er symbolisiert Ruhe<br>
und Kraft sowie Stärke und Geduld. Seine dicke Haut schützt ihn, mit seinen<br>
großen Ohren hört er aufmerksam zu und schafft so Zugänge zu den<br>
unterschiedlichen Zielgruppen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Kindern und Jugendlichen suggeriert der BLAUE ELEFANT Spaß und Spiel und knüpft<br>
an die natürliche Affinität vieler Kinder zu Tieren an. In der pädagogischen /<br>
therapeutischen Arbeit mit Kindern wird der BLAUE ELEFANT gelegentlich als<br>
Schutztier / Krafttier eingesetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Erfahrung hat gezeigt, dass Schwellenängste, die manche Eltern oder andere<br>
Erziehungsverantwortliche bei Einrichtungen des Kinderschutzbundes empfinden,<br>
durch den Namen BLAUER ELEFANT geringer werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Mitarbeitende sowie Kinder, Jugendliche und ihre Familien identifizieren sich<br>
mit dem BLAUEN ELEFANTEN, dessen bundesweite Verbreitung das Gefühl stärkt, Teil<br>
einer Herde zu sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Orts- und Kreisverbände / Einrichtungen setzen den Sympathieträger BLAUER<br>
ELEFANT gezielt und mit viel Erfolg für ihre Spendenakquise ein und benutzen<br>
dabei teilweise opportune Metaphern („Unsere Mitarbeitenden haben große Ohren<br>
und eine dicke Haut.“). Auch hier schafft der Name BLAUER ELEFANT<br>
niedrigschwellige Zugänge.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Gütesiegel „BLAUER ELEFANT“ hat das Potenzial unser fachliches Selbstverständnis nach außen sichtbar zu machen und gleichzeitig interne Prozesse weiterzuentwickeln. Indem wir Kompetenz, Kooperation und Kinderrechte in die richtige Mitte rücken, schaffen wir eine längerfristige, nachhaltige Strahlkraft für den gesamten Verband – zum Wohl der Kinder und Jugendlichen sowie der Fachkräfte vor Ort.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Das kinderschutzbundinterne Gütesiegel BLAUER ELEFANT wurde in den 90er Jahren in Schleswig-Holstein entwickelt und hat somit eine lange Tradition im Kinderschutzbund. Der erste diesbezügliche Mitgliederbeschluss auf Bundesebene stammt aus dem Jahr 1996. 2016 wurde dieser in leicht veränderter Form erneuert. </em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>In den vergangenen zwei Jahren wurde deutlich, dass Veränderungen in den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen und in der gängigen Praxis der Einrichtungen der BLAUEN ELEFANTEN eine Neuorientierung und Verklarung des Konzeptes erfordern. </em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Diese Neuorientierung wurde sowohl in einer Arbeitsgruppe mit Vertreter*innen der BLAUEN ELEFANTEN, der Landesverbände und des Bundesverbandes als auch auf der jährlichen Konferenz der BLAUEN ELEFANTEN intensiv diskutiert. Auf der BLAUEN ELEFANTEN-Konferenz 2025 wurden die Grundlagen des vorliegenden Entwurfes gemeinsam erarbeitet. </em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Dabei hat sich herauskristallisiert, dass das Gütesiegel auf zwei herausragende Merkmale abzielt: Zum einen ist zentral, dass die betreffenden Einrichtungen bzw. Orts- und Kreisverbände eine breite Palette miteinander verzahnter Angebote bereitstellen, die „Starke Hilfen aus einer Hand“. </em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Zum anderen wird durch das Gütesiegel gezeigt, dass sich die betreffende Einrichtung bzw. der betreffende Orts- und Kreisverband in einem stetigen Weiterentwicklungsprozess befindet. Reflexion und Feedback sowie der regelmäßige fachliche Austausch zwischen den Einrichtungen BLAUER ELEFANT und anderen Kooperationspartnern, der insbesondere auf der jährlichen Konferenz stattfindet, sind verpflichtend. Begleitend stehen die BLAUEN ELEFANTEN und das gewählte Vergabegremium als Beratungsinstanzen zur Verfügung.</em></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><em>Das Gütesiegel BLAUER ELEFANT ist somit ein nützliches Instrument für die qualitative Weiterentwicklung im Kinderschutzbund. Als Marke macht es die Kernkompetenzen des Verbandes sichtbar, erhöht die Strahlkraft und setzt Entwicklungsimpulse.</em></p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Tue, 10 Mar 2026 12:57:29 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A5: Änderung der Mustersatzungen der Landesverbände </title>
                        <link>https://kinderschutzbund.antragsgruen.de/mv2026/anderung-der-mustersatzungen-der-landesverbande-2364</link>
                        <author>Kinderschutzbund Landesverbände Bayern, Bremen,Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt</author>
                        <guid>https://kinderschutzbund.antragsgruen.de/mv2026/anderung-der-mustersatzungen-der-landesverbande-2364</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Mitgliederversammlung möge die Mustersatzungen für die Landesverbänbde (Flächenländer wie Stadtstaaten) in den folgenden §§ und Absätzen ändern und wie folgt beschließen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong><span class="underline">Mustersatzung für LVs Flächenländer:</span></strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 4</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Verbandsmitgliedschaft, <span class="underline">Verbands</span>gericht, Schlichtung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Der Landesverband ist Mitglied im Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V“. (nachfolgend &quot;Bundesverband&quot; genannt). Für den Landesverband sind die Bestimmungen der §§ 22, 23 der Satzung des Bundesverbandes und die vom Bundesverband erlassene V<span class="underline">erbandsgerichtsordnung und die vom Bundesverband erlassene Schlichtungsordnung</span>verbindlich.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Auf alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten <span class="underline">i.S.d. § 22 Abs. 1 und 5 der Satzung des Bundesverbandes</span> zwischen Mitgliedern des Landesverbandes oder seinen Organen einerseits und anderen DKSB-Verbänden auf örtlicher Ebene, dem Bundesverband andererseits sowie zwischen den Mitgliedern des Landesverbandes oder seinen Organen untereinander finden die <span class="underline">Verbands</span>sgerichtsordnung und die Schlichtungsordnung des Bundesverbandes Anwendung.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>….</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 7</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Beendigung der Mitgliedschaft</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Mitgliedschaft endet</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>bei Ortsverbänden durch deren Auflösung oder Liquidation, Austritt oder Ausschluss oder durch den bestandskräftigen Widerruf der Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder wenn die Zahl der Mitglieder für einen Zeitraum von mehr als drei aufeinander folgenden Jahren unter fünfzehn gesunken ist,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>bei Vorstandsmitgliedern durch Tod, Beendigung des Amtes, durch Ausschluss aus dem Landes- oder Ortsverband,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>bei Ehrenvorsitzenden, Ehren- und Fördermitgliedern durch Austritt, Verzicht, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><span class="underline">Bei allen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft auch dann, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre ein Ausschluss durch einen anderen Verband des DKSB erfolgt ist, dieser Ausschluss Bestandkraft erlangt hat und dem Betroffenen durch den Vorstand die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt wird; zu einer entsprechenden Mitteilung ist der Vorstand nach Kenntnis von der Bestandskraft des anderweitigen Ausschlusses verpflichtet.</span></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Austritt ist schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, digitales Formular oder Fax) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Ein Mitglied kann aus dem Landesverband ausgeschlossen werden, wenn es durch eigenes schuldhaftes Verhalten oder durch zurechenbares schuldhaftes Verhalten eines seiner Organe in schwerwiegender Weise</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit geschädigt oder</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>gegen diese Satzung, die Satzung des Bundesverbandes oder die gegen Richtlinien und oder Beschlüsse des Landesverbandes oder des Bundesverbandes verstoßen hat.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Mitglied einer in § 2 Abs. 4 dieser Satzung genannten Organisation ist, deren Gedankengut verbreitet oder diese öffentlich unterstützt,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Empfehlungen der Schlichtungskommission oder Entscheidungen des <span class="underline">Verbandsgerichts</span>, gemäß der von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes verabschiedeten Schlichtungs- oder <span class="underline">Verbandsgerichtsordnung</span> nicht beachtet.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><span class="underline">Verpflichtungen aus einem vor der Schlichtungsstelle, dem Verbandsgericht oder einem ordentlichen Gericht im Rahmen von Streitigkeiten gemäß § 22 Nr. 1 und 5 der Bundessatzung geschlossenen Vergleich trotz Abmahnung nicht nachkommt.</span></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ohne dass es auf ein Verschulden ankommt, ist der Ausschluss eines Ortsverbandes oder einer juristischen Person zulässig, wenn</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>das Vermögen des Ortsverbandes oder der juristischen Person liquidiert wird,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>ein Ortsverband oder die juristische Person seine bzw. ihre Verpflichtungen gegenüber dem Landesverband oder dem Bundesverband trotz zweimaliger schriftlicher (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, Digitales Formular oder Fax) verfasster Aufforderung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) ...</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline"><strong>Mustersatzung für LVs Stadtstaaten:</strong></span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 4</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Verbandsmitgliedschaft, <span class="underline">Verbands</span>gericht, Schlichtung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Der Landesverband ist Mitglied im Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V“. (nachfolgend &quot;Bundesverband&quot; genannt). Für den Landesverband sind die Bestimmungen der §§ 22, 23 der Satzung des Bundesverbandes und die vom Bundesverband erlassene V<span class="underline">erbandsgerichtsordnung und die vom Bundesverband erlassene Schlichtungsordnung</span>verbindlich.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Auf alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten <span class="underline">i.S.d. § 22 Abs. 1 und 5 der Satzung des Bundesverbandes</span>zwischen Mitgliedern des Landesverbandes oder seinen Organen einerseits und anderen DKSB-Verbänden auf örtlicher Ebene, dem Bundesverband andererseits sowie zwischen den Mitgliedern des Landesverbandes oder seinen Organen untereinander finden die <span class="underline">Verbands</span>sgerichtsordnung und die Schlichtungsordnung des Bundesverbandes Anwendung.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>….</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 7</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Beendigung der Mitgliedschaft</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung oder Liquidation, Austritt oder Ausschluss. <span class="underline">Bei allen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft auch dann, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre ein Ausschluss durch einen anderen Verband des DKSB erfolgt ist, dieser Ausschluss Bestandkraft erlangt hat und dem Betroffenen durch den Vorstand die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt wird; zu einer entsprechenden Mitteilung ist der Vorstand nach Kenntnis von der Bestandskraft des anderweitigen Ausschlusses verpflichtet. </span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Mitgliedschaft auch, wenn die Erziehungsberechtigten die Zustimmung zur Mitgliedschaft widerrufen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) ….</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(3) Mitglieder, die die Interessen des Landesverbandes nachhaltig schädigen, gegen vereinsrechtliche Bestimmungen handeln oder mit der Zahlung des Beitrages mehr als zwei Jahre im Rückstand sind, können aus dem Landesverband ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ dieser Satzung oder den Beschlüssen des Landesverbandes oder des Bundesverbandes trotz Abmahnung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>ihre Verpflichtungen gegenüber dem Landesverband trotz zweimaliger schriftlich (z.B. Brief) oder in Textform (z.B. E-Mail, Digitales Formular oder Fax) verfasster Aufforderung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllen oder</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Entscheidungen des <span class="underline">Verband</span>sgerichts nicht beachten<span class="underline">,</span>.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><span class="underline">Verpflichtungen aus einem vor der Schlichtungsstelle, dem Verbandsgericht oder einem ordentlichen Gericht im Rahmen von Streitigkeiten gemäß § 22 Nr. 1 und 5 der Bundessatzung geschlossenen Vergleich trotz Abmahnung nicht nachkommt.</span></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>Mitglied einer in § 2 Abs. 4 dieser Satzung genannten Organisation ist,deren Gedankengut verbreitet oder diese öffentlich unterstützt.</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(4) ….</p></div></div><h2>Begründung</h2>]]></description>
                        <pubDate>Fri, 27 Feb 2026 08:34:37 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A4: Änderung der Mustersatzungen der Ortsverbände/Kreisverbände </title>
                        <link>https://kinderschutzbund.antragsgruen.de/mv2026/anderung-der-mustersatzungen-der-ortsverbande-kreisverbande-12666</link>
                        <author>Kinderschutzbund Landesverbände Bayern, Bremen,Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt</author>
                        <guid>https://kinderschutzbund.antragsgruen.de/mv2026/anderung-der-mustersatzungen-der-ortsverbande-kreisverbande-12666</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Mitgliederversammlung möge folgende Änderung der Mustersatzungen der Ortsverbände/Kreisverbände beschließen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 4 Verbandsmitgliedschaft, <span class="underline">Verbandsgericht</span>, Schlichtung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Ortsverband ist Mitglied im Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.“. (nachfolgend &quot;Bundesverband&quot; genannt) und im Verband Der Kinderschutzbund Landesverband [Land] e.V. (nachfolgend &quot;Landesverband&quot; genannt).</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Für den Ortsverband sind die Bestimmungen der §§ 22,23 der Satzung des Bundesverbandes, die vom Bundesverband erlassene <span class="underline">Verbandsgerichtsordnung und die vom Bundesverband erlassene Schlichtungsordnung</span> verbindlich.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(2) Auf alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten <span class="underline">i.S.d. § 22 Abs. 1 und 5 der Satzung des Bundesverbandes</span> zwischen Mitgliedern des Ortsverbandes oder seinen Organen einerseits und anderen DKSB-Verbänden auf örtlicher Ebene, dem Landesverband oder Bundesverband andererseits sowie zwischen den Mitgliedern des Ortsverbandes oder seinen Organen untereinander finden die <span class="underline">Verbandsgerichts-</span> und die Schlichtungsordnung des Bundesverbandes verbindlich Anwendung.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss bei juristischen Personen durch Auflösung oder Liquidation, Austritt oder Ausschluss. <span class="underline">Bei allen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft auch dann, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre ein Ausschluss durch einen anderen Verband des DKSB erfolgt ist, dieser Ausschluss Bestandkraft erlangt hat und dem Betroffenen durch den Vorstand die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt wird; zu einer entsprechenden Mitteilung ist der Vorstand nach Kenntnis von der Bestandskraft des anderweitigen Ausschlusses verpflichtet.</span><p>Bei Mitgliedern, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Mitgliedschaft auch, wenn die Erziehungsberechtigten die Zustimmung zur Mitgliedschaft widerrufen.</p></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>In § 7 Abs. 3 wird im letzten Spiegelstrich bzw. Punkt das Wort „Schiedsgerichts“ durch <span class="underline">„Verbandsgerichts“</span> ersetzt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Danach wird als weiterer Punkt aufgeführt:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">„Verpflichtungen aus einem vor der Schlichtungsstelle, dem Verbandsgericht oder einem ordentlichen Gericht im Rahmen von Streitigkeiten gemäß § 22 Nr. 1 und 5 der Bundessatzung geschlossenen Vergleich trotz Abmahnung nicht nachkommt.“</span></p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen auf Orts-/Kreisebene den Änderungen zu § 13 der Bundessatzung, vgl. die Erläuterungen dort. Nach den Mustersatzungen für die Orts- und Kreisverbände war schon bisher die etwaige Nichtbeachtung von Entscheidungen des Schiedsgerichts ggfls. ein Ausschlussgrund; da ändert sich also in der Struktur nichts.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 21 Jan 2026 13:19:49 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A2: Entwurf einer neuen Schlichtungsordnung gemäß § 23 Abs. 6 der Bundessatzung</title>
                        <link>https://kinderschutzbund.antragsgruen.de/mv2026/entwurf-einer-neuen-schlichtungsordnung-gemass-23-abs-6-der-bundessa-63940</link>
                        <author>Kinderschutzbund Landesverbände Bayern, Bremen,Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt</author>
                        <guid>https://kinderschutzbund.antragsgruen.de/mv2026/entwurf-einer-neuen-schlichtungsordnung-gemass-23-abs-6-der-bundessa-63940</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Mitgliederversammlung möge die Schlichtungsordnung gemäß § 26 Abs. 6 der Bundessatzung wie folgt neu fassen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Entwurf einer neuen Schlichtungsordnung gemäß § 23 Abs. 6 der Bundessatzung</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 1 Zuständigkeit, Zusammensetzung, Vertraulichkeit, Sitz der Schlichtungsstelle</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die Schlichtungsstelle des DKSB ist für die Durchführung von Schlichtungsverfahren gem. § 23 der Bundesatzung zuständig.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Die Schlichtungsstelle ist im Verfahren mit einer Schlichtungsperson besetzt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Zuständig ist wiederkehrend rotierend in der Reihenfolge des Eingangs der Verfahren jeweils eine der gewählten Schlichtungspersonen nach der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen. Die Zuweisung der Verfahren erfolgt durch die Bundesgeschäftsstelle.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Die Schlichtungspersonen haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über die im Zusammenhang mit allen Schlichtungsverfahren stehenden Sachverhalte und Erkenntnisse Verschwiegenheit zu wahren. Sie können insbesondere nicht als Zeuginnen/Zeugen vor dem Verbandsgericht oder dem in der Sache entscheidenden Zivilgericht benannt werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Der Sitz der Schlichtungsstelle befindet sich im Hause des DKSB-Bundesverbands.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 2 Verfahrensbeteiligte</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Beteiligte des Verfahrens sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die antragstellende Partei,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die antragsgegnerische Partei.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Beigeladen werden können natürliche und juristische Personen, deren rechtliche Interessen durch das Schlichtungsverfahren berührt werden könnten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 3 Einleitung des Verfahrens</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><ol><li>Ein Schlichtungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag eingeleitet, der die Parteien des Streits bezeichnen und eine Darstellung des Streitstandes enthalten muss.</li><li>Im Übrigen sind Erklärungen schriftlich oder in Textform - postalisch, per Telefax oder per E-Mail – abzugeben.</li><li>Anträge, die sich gegen den Ausschluss eines Mitgliedes richten, müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Berufungsentscheidung der Mitgliederversammlung gestellt werden.</li><li>Die Schlichtungsstelle bescheinigt der antragstellenden Partei den Eingang des Antrags.</li><li>Anschließend prüft die Schlichtungsstelle, ob die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren erfüllt sind.</li><li>Ein Schlichtungsverfahren wird abgelehnt, wenn die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt, oder wenn bei Streitigkeiten über den Ausschluss aus dem DKSB die Antragsfrist versäumt ist.</li></ol></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 4 Durchführung der Schlichtung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Wird das Schlichtungsverfahren nicht abgelehnt, leitet die Schlichtungsstelle das Verfahren ein mit dem Ziel, ein für beide Seiten zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Sie stellt der antragsgegnerischen Partei die Antragsschrift zu mit der Aufforderung, binnen einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen, ob der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zustimmt wird.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Für das Verfahren bei Befangenheit und Ausschluss gelten die Regelungen der §§ 6 – 8 der Verbandsgerichtsordnung entsprechend, wobei an die Stelle der Schlichtungsperson deren Vertretung nach der alphabetischen Reihenfolge tritt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Stimmt die antragsgegnerische Partei der Durchführung des Schlichtungsverfahrens nicht zu, bescheinigt die Schlichtungsperson der antragstellenden Partei, dass das Schlichtungsverfahren erfolglos war.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Stimmt die antragsgegnerische Partei der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu, fordert die Schlichtungsperson sie auf, binnen einer Frist von weiteren vier Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>Auf die Stellungnahme der antragsgegnerischen Partei kann die Schlichtungsperson nach ihrem Ermessen,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. der antragstellenden Partei Gelegenheit geben, sich binnen weiterer vier Wochen dazu zu äußern oder</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. die Beteiligten zu einem Schlichtungstermin einladen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>Die Schlichtungsstelle kann das Verfahren schriftlich oder mündlich führen, die weitere Gestaltung des Verfahrens liegt im Ermessen der Schlichtungsperson.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 5 Beendigung des Schlichtungsverfahrens</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines eventuell geschlossenen Vergleichs.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Es endet auch, wenn durch Erklärung wenigstens einer Partei feststeht, dass eine Einigung nicht zustande kommt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Kommt eine Einigung zustande, übermittelt die Schlichtungsstelle den Beteiligten den Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt des geschlossenen Vergleichs in Textform.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Kommt eine Einigung nicht zustande, übermittelt die Schlichtungsstelle den Beteiligten in Textform eine Mitteilung über die erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 6 Kosten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist für die Beteiligten kostenfrei.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Eigene Auslagen trägt jede Partei selbst.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Vgl. die Erläuterungen zu § 23 der Bundessatzung. Die Regelungen berücksichtigen nunmehr einerseits die etwaigen Fristen zur Einleitung der Schlichtung und die Formalien. Die Ausgestaltung des Verfahrens soll weitgehend in der Hand der Schlichtungspersonen liegen.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 21 Jan 2026 13:15:09 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A3: Änderungen der Bundessatzung, § 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 sowie Abs. 4 S. 3 der Bundessatzung, Neufassung § 22 Schiedsgericht Neu Verbandsgericht, Neufassung §23 Schlichtungsverfahren Neu Schlichtungsstelle</title>
                        <link>https://kinderschutzbund.antragsgruen.de/mv2026/anderungen-der-bundessatzung-13-abs-1-abs-2-s-1-sowie-abs-4-s-41789</link>
                        <author>Kinderschutzbund Landesverbände Bayern, Bremen,Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt</author>
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                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Mitgliederversammlung möge die Bundessatzung wie folgt ändern:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Es wird vorgeschlagen, § 13 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 sowie Abs. 4 S. 3 der Bundessatzung wie folgt zu ändern</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§13 Beendigung der Mitgliedschaft</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die Mitgliedschaft der Orts- und Landesverbände endet durch deren Auflösung oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft der Vorstandsmitglieder des Bundesverbandes endet durch Ablauf der Amtszeit, Rücktritt, Tod oder durch Ausschluss, die Mitgliedschaft der fördernden Mitglieder endet durch Austritt, Ausschluss oder Liquidation. <span class="underline">Die Mitgliedschaft endet bei allen Mitgliedern auch durch die für den Vorstand nach Kenntnis von der Bestandskraft eines innerhalb der letzten 5 Jahre erfolgten Ausschlusses durch einen anderen Verband des DKSB verpflichtende schriftliche Mitteilung der Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Mitgliedschaft an das betroffene Mitglied.</span></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Mitglieder des Bundesverbandes, die die Interessen des DKSB nachhaltig schädigen, indem sie dieser Satzung oder den Richtlinien und Beschlüssen zuwiderhandeln, keinen ordnungsgemäßen Vorstand wählen, gegen vereinsrechtliche Bestimmungen handeln, <span class="underline">Entscheidungen des Verbandsgerichts nicht beachten, Verpflichtungen aus einem vor der Schlichtungsstelle, dem Verbandsgericht oder einem ordentlichen Gericht im Rahmen von Streitigkeiten gemäß § 22 Nr. 1 und 5 dieser Satzung geschlossenen Vergleich trotz Abmahnung nicht nachkommen</span> oder mit der Zahlung der Abgabe mehr als zwei Jahre in Rückstand sind, können aus dem Bundesverband ausgeschlossen werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>[….]</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Mit dem Ausschluss verliert die betroffene Untergliederung oder eine Bundesarbeitsgemeinschaft die Berechtigung zur Führung des Namens &quot;Der Kinderschutzbund (DKSB)&quot;. Die Unterlagen sind unverzüglich an den Bundesverband oder einen von diesem beauftragten Dritten herauszugeben. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe das <span class="underline">Verbandsgericht</span> des DKSB angerufen werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Es wird vorgeschlagen, § 19 der Bundessatzung wie folgt zu ändern</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§19 Mitgliederversammlung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>die Wahl der/des Vorsitzenden<span class="underline"> des Verbandsgerichts</span>, der Stellvertreterin/des Stellvertreters, der beiden Beisitzerinnen/Beisitzer sowie deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><span class="underline">die Wahl der Schlichtungspersonen für die Schlichtungsstelle</span>,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern,</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>[….]</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><strong>Es wird vorgeschlagen, § 22 und § 23 der Satzung des Bundesverbands insgesamt wie folgt neu zu fassen:</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§22 Verbandsgericht</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><span class="underline">Bei allen sich aus den Satzungen ergebenden Streitigkeiten innerhalb des DKSB zwischen Vereinsmitgliedern und ihrem Ortsverband sowie zwischen Verbänden und Organen des DKSB untereinander entscheidet ein Verbandsgericht, welches unabhängig und Weisungen nicht unterworfen ist.</span></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><span class="underline">Es besteht aus 3 Mitgliedern, der/dem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern. Für jedes Mitglied wird eine bestimmte Vertretung gewählt.</span></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><span class="underline">In das Amt der/des Vorsitzenden und deren Stellvertretung dürfen nur Personen mit Befähigung zum Richteramt gewählt werden. Mitglieder des Bundesvorstands und Mitarbeitende der Bundesgeschäftsstelle können nicht Mitglied im Verbandsgericht sein. § 2 Abs. 4 dieser Satzung gilt für die Mitglieder des Verbandsgerichts entsprechend.</span></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">Die Mitglieder des Verbandsgerichts sind ehrenamtlich tätig und werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Im Fall einer erforderlichen Nachwahl erfolgt die Wahl für die Dauer der restlichen Amtszeit.</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><span class="underline">Der Sitz des Verbandsgerichts befindet sich im Hause des Bundesverbandes</span></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li><span class="underline">Das Verbandsgericht entscheidet insbesondere bei</span></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">a) verbandsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des DKSB sowie seiner Landes- und Ortsverbände untereinander und dem Bundesverband</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">b) Mitgliedschaftsstreitigkeiten, wie Streitigkeiten über das Bestehen der vereinsrechtlichen Mitgliedschaft und über Beeinträchtigungen von Mitgliedschaftsrechten,</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">c) Streitigkeiten zwischen den Organen sowie den Bundesarbeitsgemeinschaften des DKSB sowie</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">d) zwischen Mitgliedern des Bundesvorstands untereinander</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">e) Anrufung gegen eine Ausschlussentscheidung</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><span class="underline">des Bundesvorstands gem. § 13 Abs. 2 der Bundessatzung</span></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><span class="underline">eines Landesverbands nach der jeweiligen Landesverbandssatzung</span></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li><span class="underline">eines Ortsverbands nach der jeweiligen Ortsverbandssatzung und</span></li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">f) Anträgen betreffend die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen der in den Verbänden des DKSB geltenden Satzungen und Ordnungen.</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li><span class="underline">Im Rahmen der geregelten Zuständigkeiten ist eine Anrufung der ordentlichen Gerichte vor Durchführung des Verfahrens vor dem Verbandsgericht nicht zulässig</span></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li><span class="underline">Das Verbandsgericht entscheidet nicht über Streitfälle, die sich aus zivilrechtlichen Verträgen ergeben oder auf Beitragsforderungen gerichtet sind.</span></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="8"><li><span class="underline">Die Anrufung des Verbandsgerichts hat keine aufschiebende Wirkung.</span></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="9"><li><span class="underline">Das Verbandsgericht entscheidet erst nach erfolgloser Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.</span></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="10"><li><span class="underline">Näheres regelt eine durch die Mitgliederversammlung zu beschließende Verbandsgerichtsordnung.</span></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p><span class="underline">§ 23 Schlichtungsstelle</span></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li><span class="underline">Die Schlichtungsstelle des DKSB ist unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.</span></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li><span class="underline">Es werden fünf ehrenamtliche Schlichtungspersonen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie müssen nicht Mitglied des DKSB sein und sollen eine Mediationsausbildung haben. § 2 Abs. 4 und § 22 Abs 3 S. 2 dieser Satzung gelten für die Schlichtungspersonen entsprechend.</span></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li><span class="underline">Im Fall einer Nachwahl wird die Nachfolge für die Dauer der restlichen Amtszeit gewählt.</span></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li><span class="underline">Die Schlichtungsstelle ist im Verfahren jeweils mit einer der Schlichtungspersonen besetzt.</span></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li><span class="underline">Die Schlichtungsstelle führt insbesondere bei Streitigkeiten im Sinne des § 22 Abs. 1 und 5 auf Antrag ein Schlichtungsverfahren durch.</span></li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li><span class="underline">Näheres regelt eine durch die Mitgliederversammlung zu beschließende</span><span class="underline">Schlichtungsordnung.</span></li></ol></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zu Besseren Verständilchkeit und Lesbarkeit ist hier eine Gegenüberstellung zu bestehende Satzung einsehbar: <a href="https://kinderschutzbund.antragsgruen.de/mv2026/page/files/Gegenu%CC%88berstellung+Satzungsa%CC%88nderungen+zu+Verbandsgerichtsordnung.pdf">Gegenüberstellung Satzungsänderungen Verbandsgerichtsordnung</a></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die vorgeschlagene <strong><em>Änderung in § 13 Abs. 1 </em></strong>der Bundessatzung) entspricht auf der Satzungsebene der Regelung zu § 23 der Verbandsgerichtsordnung, nämlich die praktische Umsetzung der Geltung eines bestandskräftigen Ausschlusses aus einem Verband des DKSB für alle anderen Verbände.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die vorgesehene <strong><em>Änderung in § 13 Abs. 2</em></strong> (und ebenso in den Satzungen der Orts-, Kreis- und Landesverbände, siehe unten) bietet ein notfalls erforderliches Druckmittel zur Umsetzung verbandsgerichtlicher Entscheidungen oder geschlossener Vergleiche. Wie eingangs zu III. ausgeführt, enthält die Verbandsgerichtsordnung keine eigenen Vollstreckungs- und/oder Sanktionsmöglichkeiten, da die Entscheidung über etwaige Folgen der Nichtbeachtung von Entscheidungen oder Vergleichen bei den einzelnen Verbänden bleiben soll.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die <strong><em>Vorschrift des §19</em></strong> regelt auf Satzungsebene die Struktur des Verbandsgerichts. Unseres Erachtens erklären sich die Regelungen weitgehend selbst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zu erörtern ist die Regelung des Abs. 3: Dass Mitglieder des Bundesvorstandes und der Bundesgeschäftsstelle nicht gleichzeitig Mitglieder des Verbandsgerichts sein können, versteht sich angesichts der notwendigen Unabhängigkeit unseres Erachtens von selbst. Eine evtl. Ausweitung des Ausschlusses auch auf andere „Amtsträger“ innerhalb des Verbandes erschien uns nicht praktikabel und auch nicht notwendig, da bei eventuellen Konflikten zur Frage der Unabhängigkeit die Regelungen der §§ 6 und 7 der Verbandsgerichtsordnung greifen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das <strong>Schlichtungsverfahren nach §23</strong> ist ebenfalls neu zu ordnen. Bisher galt eine Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nach der Bundessatzung nur für Streitigkeiten zwischen dem Bundesverband und seinen Mitgliedern. Nach der Neustrukturierung soll das Schlichtungsverfahren immer der Anrufung des Verbandsgerichts vorgelagert sein. Nachdem wir gerade auf der letzten Mitgliederversammlung neue SchlichterInnen gewählt haben, sollten wir unseres Erachtens an der Anzahl der Schlichtungspersonen (fünf) nichts ändern.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Abweichend von der bisherigen Regelung meinen wir, dass es gerade nicht zwingend vorgeschrieben sein soll, dass die Schlichter „kein Vorstandsamt innerhalb des Verbandes innehaben dürfen“. Im Gleichklang mit den Regelungen zum Verbandsgericht sollten daher nur Mitglieder des Bundesvorstandes und Mitarbeitende der Bundesgeschäftsstelle vom Amt einer Schlichtungsperson ausgeschlossen sein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In der konkreten Ausgestaltung der neuen Schlichtungsordnung wird insbesondere berücksichtigt, dass manche Verfahren (z.B. bei Ausschluss eines Mitglieds) fristgebunden sind; gleichzeitig wird das Verfahren etwas „entschlackt“.</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 21 Jan 2026 13:11:33 +0000</pubDate>
                    </item><item>
                        <title>A1: Verbandsgerichtsordnung für den Verband „Der Kinderschutzbund (DKSB) e.V.“</title>
                        <link>https://kinderschutzbund.antragsgruen.de/mv2026/verbandsgerichtsordnung-fur-den-verband-der-kinderschutzbund-dksb-e-61409</link>
                        <author>Kinderschutzbund Landesverbände Bayern, Bremen,Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt</author>
                        <guid>https://kinderschutzbund.antragsgruen.de/mv2026/verbandsgerichtsordnung-fur-den-verband-der-kinderschutzbund-dksb-e-61409</guid>
                        <description><![CDATA[<h2>Antragstext</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Mitgliederversammlung möge folgende Verbandsgerichtsordnung für den Verband „Der Kinderschutzbund (DKSB) e.V.“ beschließen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 1 Anwendungsbereich</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Bei allen sich aus den Satzungen ergebenden Streitigkeiten innerhalb des DKSB zwischen Vereinsmitgliedern und ihrem Ortsverband sowie zwischen Verbänden und Organen des DKSB untereinander kann das Verbandsgericht innerhalb des DKSB gem. § 22 der Bundessatzung und nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften angerufen werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Im Rahmen der geregelten Zuständigkeiten ist eine Anrufung der ordentlichen Gerichte vor Durchführung des Verfahrens vor dem Verbandsgericht nicht zulässig.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 2 Zuständigkeit</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Das Verbandsgericht ist - nach erfolgloser Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gem. § 23 der Bundessatzung - nach den Regeln dieser Verbandsgerichtsordnung zuständig.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Das Verbandsgericht entscheidet insbesondere bei</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. verbandsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des DKSB sowie seiner Landes- und Ortsverbände untereinander und dem Bundesverband,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. Mitgliedschaftsstreitigkeiten, wie Streitigkeiten über das Bestehen der vereinsrechtlichen Mitgliedschaft und über Beeinträchtigungen von Mitgliedschaftsrechten,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c.Streitigkeiten zwischen den Organen sowie den Bundesarbeitsgemeinschaften des DKSB sowie</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>d. zwischen Mitgliedern des Bundesvorstands untereinander.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>e. Anrufung gegen eine Ausschlussentscheidung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>des Bundesvorstands gem. § 13 Abs. 2 der Bundessatzung</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>eines Landesverbands nach der jeweiligen Landesverbandssatzung</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ul><li>eines Ortsverbands nach der jeweiligen Ortsverbandssatzung und</li></ul></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>f. Anträgen betreffend die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen der in den Verbänden des DKSB geltenden Satzungen und Ordnungen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 3 Verfahrensbeteiligte</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Beteiligte des Verfahrens sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>die antragstellende Partei,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>die antragsgegnerische Partei,</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>gegebenenfalls die/der Beigeladene</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 4 Beiladung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Beigeladen werden können natürliche und juristische Personen, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Verbandsgerichts berührt werden könnten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 5 Zusammensetzung des Verbandsgerichts</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Das Verbandsgericht entscheidet in der Besetzung von 3 Mitgliedern: der/dem Vorsitzenden sowie 2 Beisitzerinnen/Beisitzern.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Im Fall der gleichzeitigen Verhinderung eines Mitgliedes des Verbandsgerichts und der jeweiligen Vertretungsperson treten die Vertretungspersonen der übrigen Mitglieder in der absteigenden Reihenfolge des Lebensalters an die Stelle der Verhinderten.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Die/Der Vorsitzende legt den Verhandlungsort fest und leitet das gesamte Verfahren.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 6 Ausschluss von der Mitwirkung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ein Mitglied des Verbandsgerichts ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>selbst an dem streitigen Verfahren beteiligt ist, oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Angehörige/r einer/eines Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist, oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Angehörige/r eines Vereinsmitglieds von einer/einem der Verfahrensbeteiligten ist, oder</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>außerhalb seiner Eigenschaft als Mitglied des Verbandsgerichts in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 7 Ablehnung von Mitgliedern des Verbandsgerichts</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Verfahrensbeteiligte können ein Mitglied des Verbandsgerichts ablehnen, wenn es von der Mitwirkung ausgeschlossen ist (§ 6) oder die Besorgnis der Befangenheit besteht.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Die Besorgnis der Befangenheit besteht dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Mitglieds des Verbandsgerichts zu rechtfertigen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Der Ablehnungsantrag ist unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes anzubringen. § 44 Abs. 2 und 3 ZPO finden entsprechende Anwendung.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 8 Entscheidung über Befangenheit und Ausschluss</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Über den Ausschluss sowie über den Ablehnungsantrag entscheidet das Verbandsgericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitglieds durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Der Beschluss ist unanfechtbar.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>An die Stelle eines ausgeschlossenen oder mit Erfolg abgelehnten Mitglieds des Verbandsgerichts tritt dessen Vertretung.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 9 Verschwiegenheitspflicht</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die Mitglieder des Verbandsgerichts haben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, über Sachverhalte und Erkenntnisse aus verbandsgerichtlichen Verfahren mit Ausnahme der in öffentlichen Verhandlungen erörterten Umstände Verschwiegenheit zu wahren.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Abschnitt II - Das Verfahren</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 10 Einleitung eines Verfahrens</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Ein Verfahren wird nur auf schriftlichen und eigenhändig unterzeichneten Antrag eingeleitet; im Übrigen sind Erklärungen schriftlich oder in Textform abzugeben.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Antragsbefugt sind</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>a. in verbandsrechtlichen Streitigkeiten und Mitgliedschaftsstreitigkeiten die betroffenen Mitglieder der Ortsverbände, die Orts- und Landesverbände des DKSB sowie der Bundesverband des DKSB;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>b. in Organstreitigkeiten gem. § 2 (1) die Mitgliederversammlung und der Bundesvorstand gemäß § 14 der Bundesatzung, die Bundesarbeitsgemeinschaften oder sonstigen Gremien des DKSB sowie die Mitglieder des Bundesvorstandes des DKSB;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>c. in Verfahren gegen eine Entscheidung des Bundesvorstands gem. § 13 Abs. 2 der Bundessatzung, gegen die Entscheidung eines Landesverbandsvorstands gem. § 7 Abs. 2 der jeweiligen Landesverbandssatzung oder gegen die Entscheidung eines Ortsverbands gem. § 7 Abs. 3 seiner Satzung die Person oder der Verband, gegen die oder den der Beschluss des Bundesvorstands oder des Landesverbands oder Ortsverbands ergangen ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 11 Inhalt, Form und Frist des Antrags</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Der Antrag muss die Parteien des Streits sowie den Streitgegenstand bezeichnen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Entspricht der Antrag diesen formalen Anforderungen nicht in vollem Umfang, ist die antragstellende Partei zur erforderlichen Ergänzung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzufordern.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Erfolgt keine rechtzeitige Ergänzung des Antrags, wird der Antrag abgewiesen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Ein Antrag, mit dem die Wirksamkeit eines Beschlusses oder einer Entscheidung eines Organs eines Verbands des DKSB angegriffen wird, ist binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Mitteilung der Schlichtungsstelle, mit dem die Erfolglosigkeit der Schlichtung festgestellt wird, bei dem Verbandsgericht einzureichen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Ein Antrag gegen den Ausschluss aus dem DKSB ist nur zulässig, wenn der Antrag auf Schlichtung desselben Sachverhalts der Schlichtungsstelle innerhalb der Antragsfrist gem. § 3 Schlichtungsordnung vorgelegen hat. Dies gilt nicht, wenn bereits ein Schlichtungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 der Bundessatzung durchgeführt worden ist.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Ein nicht fristgemäß eingereichter Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 12 Antrag und Erwiderung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die Antragsschrift ist der antragsgegnerischen Partei unverzüglich zuzustellen, verbunden mit der Aufforderung, sich hierzu innerhalb von einem Monat schriftlich oder in Textform zu äußern. In dringenden Fällen kann die Frist auf zwei Wochen verkürzt werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Mit der Erwiderung sind die gegen den Antrag gerichteten Verteidigungsmittel vorzubringen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Entspricht die Erwiderung diesen formalen Anforderungen nicht, ist die antragsgegnerische Partei zur erforderlichen Ergänzung innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufzufordern.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Wird keine fristgemäße Erwiderung vorgelegt oder erfolgt keine rechtzeitige Ergänzung der Erwiderung durch den Antragsgegner, entscheidet das Verbandsgericht auf Grundlage des Vorbringens der antragstellenden Partei.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 13 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>War eine Verfahrensbeteiligte/ein Verfahrensbeteiligter ohne Verschulden verhindert, eine in dieser Verbandsgerichtsordnung geregelte Frist oder einen Termin einzuhalten, ist dieser/diesem auf ihren/seinen schriftlichen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist eine versäumte Handlung – wenn möglich – nachzuholen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Sechs Monate nach Ende der versäumten Frist kann eine Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Verbandsgericht.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 14 Mündliche Verhandlung; schriftliches Verfahren</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Das Verbandsgericht entscheidet regelmäßig aufgrund mündlicher und nicht öffentlicher Verhandlung.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Im Einvernehmen aller Beteiligten kann die Verhandlung verbandsöffentlich und/oder digital durchgeführt oder im schriftlichen Verfahren entschieden werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>In Verfahren betreffend die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen der im DKSB geltenden Satzungen und Ordnungen entscheidet das Verbandsgericht stets aufgrund verbandsöffentlicher Verhandlung.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Die Streitsache wird mit den Verfahrensbeteiligten umfassend erörtert. Für die Hinweispflichten des Gerichts gilt § 139 ZPO entsprechend; auf sachdienliche Anträge ist hinzuwirken. Im Anschluss hieran erfolgt gegebenenfalls eine Beweisaufnahme.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Erscheint die antragstellende Partei unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, gilt der Antrag als zurückgenommen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>Bei unentschuldigtem Ausbleiben der antragsgegnerischen Partei gilt § 12 Abs. 4 entsprechend.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 15 Beweismittel</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die Verfahrensbeteiligten sollen die Beweismittel für ihren Sachvortrag angeben.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Sofern das Beweismittel Kosten verursacht, hat die beweisführende Partei einen vom Verbandsgericht festzusetzenden Vorschuss zu leisten. § 379 ZPO findet entsprechende Anwendung.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Alle Mitglieder des Bundesverbandes und die Verfahrensbeteiligten sind verpflichtet, dem Verbandsgericht auf Anforderung die von diesem zur Klärung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts verlangten Urkunden und Akten vorzulegen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 16 Zeugen und Sachverständige</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Zeuginnen und Zeugen werden vom Verbandsgericht für die Beweisaufnahme geladen. Bleibt eine Zeugin oder ein Zeuge der Verhandlung fern, erfolgt nur eine erneute Ladung.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Das Verbandsgericht kann Sachverständige zur Beurteilung eines Sachverhalts hinzuziehen. Dann gelten die Regeln der §§ 402 ff. ZPO entsprechend. Sachverständige können nach den für die Mitglieder des Verbandsgerichts geltenden Vorschriften wegen Befangenheit (§ 7) abgelehnt werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 17 Entscheidung durch Beschluss</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Das Verbandsgericht entscheidet durch schriftlich begründeten Beschluss.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Der Beschluss ist von den Mitgliedern des Verbandsgerichts, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Der Beschluss kann am Ende der mündlichen Verhandlung oder im Nachgang innerhalb von vier Wochen schriftlich bekannt gegeben werden. Sofern die Bekanntgabe am Ende der mündlichen Verhandlung erfolgt, ist die Entscheidungsformel vorzulesen und der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Das Verbandsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Der Beschluss ist den Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>Auf entsprechendes Verlangen sind der Beschluss oder Teile des Beschlusses in anonymisierter Fassung allen Mitgliedern des DKSB zugänglich zu machen, soweit nicht ungeachtet der Anonymisierung die Verletzung von Persönlichkeitsrechten zu besorgen ist.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>In Verfahren gemäß § 14 Abs. 3 sind die Entscheidungen stets dem gesamten Verband in geeigneter Form zugänglich zu machen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 18 Berichtigung von Beschlüssen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Beschluss können jederzeit berichtigt werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 19 Gütliche Beilegung der Streitsache - Vergleich</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Das Verbandsgericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung der Streitsache in Form des Vergleichs hinzuwirken.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Abschnitt III – Einstweilige Anordnungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 20 Erlass einstweiliger Anordnungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Verbandsgericht in Eilfällen auch ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gem. § 23 der Bundessatzung zuständig. Das Verbandsgericht kann nach Anhörung der antragsgegnerischen Partei auch ohne mündliche Verhandlung über einen Antrag auf einstweilige Anordnung entscheiden. In besonderen Eilfällen kann von einer Anhörung abgesehen werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zu begründen; die Tatsachenbehauptungen sowie das besondere Eilbedürfnis, aufgrund dessen das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist, sind glaubhaft zu machen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Eine einstweilige Anordnung kann erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands oder ohne die Regelung eines vorläufigen Zustands die Verwirklichung eines Rechts der antragstellenden Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Insbesondere kann das Verbandsgericht im Einzelfall die aufschiebende Wirkung eines Antrages gegen den Ausschluss eines Mitglieds anordnen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Verfahren betreffend die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen der im DKSB geltenden Satzungen und Ordnungen können nicht im Wege der einstweiligen Anordnung verhandelt werden.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 21 Überprüfung der einstweiligen Anordnung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Die antragsgegnerische Partei kann binnen einer Frist von einer Woche nach der Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung einlegen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Das Verbandsgericht überprüft den Widerspruch im schriftlichen Verfahren oder in mündlicher Verhandlung, die auch digital durchgeführt werden kann.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Die Entscheidung des Verbandsgerichts nach der Überprüfung ist unanfechtbar.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 22 Verhältnis zu dem Verfahren in der Hauptsache</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann schon vor dem Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gestellt werden. Das Verbandsgericht kann im Fall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bestimmen, dass die antragstellende Partei innerhalb einer Frist von einem Monat, spätestens jedoch innerhalb einer bereits gemäß § 11 Abs. 3 laufenden Antragsfrist, die Einleitung eines Verfahrens in der Hauptsache beantragen muss; anderenfalls wird die einstweilige Anordnung unwirksam.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Ein Schlichtungsverfahren ist in diesem Fall nicht durchzuführen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Die einstweilige Anordnung tritt mit der schriftlichen Bekanntmachung des verfahrensabschließenden Beschlusses gegenüber den Verfahrensbeteiligten außer Kraft.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Abschnitt IV – Rechtsfolgen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 23 Rechtsfolgen bei Ausschluss eines Mitglieds</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Mit Bestandskraft des Ausschlusses eines Mitglieds aus einem Verband des DKSB wird eine anderweitig erfolgte bzw. erfolgende Aufnahme derselben Person als Mitglied im DKSB unwirksam, sobald der nach Kenntnis von der Bestandskraft des Ausschlusses hierzu verpflichtete Vorstand des aufnehmenden Verbandes dem betroffenen Mitglied die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Mitgliedschaft schriftlich mitteilt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Diese Rechtsfolgen gelten für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der der ersten bestandskräftigen Ausschlussentscheidung.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Eine Anrufung des Verbandsgerichts ist insoweit nur mit der Begründung zulässig, dass ein bestandskräftiger Ausschluss innerhalb der Frist gemäß Abs.2 nicht vorgelegen habe.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 24 Normenkontrolle</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Stellt das Verbandsgericht fest, dass eine Bestimmung einer im DKSB geltenden Satzung oder Ordnung mit höherrangigem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht oder mit höherrangigem Satzungsrecht des DKSB in wesentlichen grundsätzlichen Regelungen nicht vereinbar ist, so kann es die Bestimmung aufheben.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Es kann dem Verband, für dessen Recht die Unvereinbarkeit festgestellt wird, aufgeben, binnen Jahresfrist eine mit dem kollidierenden Recht vereinbare Regelung herbeizuführen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Abschnitt V – Verfahrensgebühr und Kosten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 25 Verfahrensgebühr</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Die antragstellende Partei hat zu Beginn des Verfahrens eine nicht erstattungsfähige Verfahrensgebühr in Höhe von EUR 200,00, ohne die das Verbandsgericht nicht tätig wird, an den DKSB Bundesverband zu entrichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Damit ist sämtlicher Kostenaufwand für die Tätigkeit des Verbandsgerichts abgegolten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 26 Kosten</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Kosten sind die Auslagen von Zeugen und Sachverständigen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 27 Kostenentscheidung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="1"><li>Der unterliegenden Partei werden die Verfahrensgebühr (§ 25) und die Kosten (§ 26) auferlegt.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="2"><li>Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sind die Verfahrensgebühr und die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="3"><li>Wer einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zurücknimmt, hat die Verfahrensgebühr und die Kosten zu tragen.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="4"><li>Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Verfahrensbeteiligten zur Last, der den Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="5"><li>Jede Partei trägt die Kosten einer eventuellen Rechtsvertretung selbst.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="6"><li>Über weitere nachgewiesene Kosten der Verfahrensbeteiligten entscheidet das Verbandsgericht nach freiem Ermessen; Entschädigung für Zeitaufwand wird nicht geleistet.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><ol start="7"><li>Die Kostenentscheidung ist unanfechtbar.</li></ol></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 28 Kostenregelung bei Vergleich</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Wird das Verfahren durch einen Vergleich erledigt, gilt folgendes:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>1. Die Verfahrensgebühr und die Kosten werden geteilt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>2. Entstandene Aufwendungen und Auslagen trägt jede Partei selbst.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Abschnitt VI – Ergänzende Vorschriften</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 29 Anwendung der Zivilprozessordnung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Im Übrigen finden die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäß Anwendung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>§ 30 Ordentlicher Rechtsweg</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings fixedWidthFont"><p>Etwaige Klagen gegen Entscheidungen des Verbandsgericht sind binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung gem. § 17 Abs. 5 an die ordentliche Gerichtsbarkeit einzureichen.</p></div></div><h2>Begründung</h2><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>I. Warum überhaupt ein Verbandsgericht?</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>1. Durch die in Artikel 9 Abs. 1 des Grundgesetzes geregelte „Vereinigungsfreiheit“ („Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.“) stehen Vereine wie der Kinderschutzbund unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Daraus leitet sich gleichzeitig die Berechtigung der Vereine ab, ihre eigenen Angelegenheiten weitgehend intern und unabhängig regeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, eine eigene Vereinsgerichtsbarkeit einzurichten. Ein sicher den vielen Leuten vom Hörensagen bekanntes „Vereinsgericht“ ist z.B. das Sportgericht des Deutschen Fußballbundes.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>2. Wenn es zu Streitigkeiten innerhalb von Vereinen kommt, entscheiden auf entsprechenden Antrag bzw. auf eine Klage grundsätzlich die Zivilgerichte, im Regelfall die jeweiligen örtlichen Amtsgerichte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ist allerdings nach der Satzung eines Vereins zunächst ein eigenes Vereinsgericht oder „Verbandsgericht“ für die Entscheidung über solche Streitigkeiten zuständig, gelten folgende Besonderheiten:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>a. Die Anrufung der Zivilgerichte ist im Regelfall erst zulässig, wenn das Verfahren vor dem Verbandsgericht durchgeführt worden ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>b. Die Entscheidung der Verbandsgerichte wird von den Zivilgerichten im Wesentlichen nur daraufhin überprüft, ob das Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht, also das Verbandsgericht insbesondere unabhängig und nicht weisungsgebunden ist, den Streitparteien hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist und auch ansonsten die Grundsätze eines fairen Verfahrens eingehalten worden sind.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>3. Der Vorteil einer eigenen Verbandsgerichtsbarkeit liegt angesichts dieser Grundsätze vor allem darin, dass</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>a. verbandsinterne Streitigkeiten nicht oder zumindest nicht sofort an die Öffentlichkeit gelangen und vor allem</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>b. zu überprüfende Entscheidungen von Vereinsorganen, die sich an satzungsmäßigen Wertvorstellungen orientieren, auch in einem nachfolgenden Verfahren vor den Zivilgerichten nicht ohne weiteres mit den Maßstäben des allgemeinen Rechts gemessen werden, sondern den Vereinsorganen und mithin auch der Vereinsgerichtsbarkeit ein von der staatlichen Gerichtsbarkeit zu respektierendes „Bewertungsvorrecht“ eingeräumt wird (vgl. dazu Westermann in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, zu § 25 BGB, 3. Vereinsgerichtsbarkeit, Rdnr. 5). Es kann also auf diese Weise den eigenen ideellen satzungsmäßigen Regelungen des Kinderschutzbundes effektiver und mehr Geltung verschafft werden.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Weitere besondere Vorteile sind aus unserer Sicht, dass</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>c. deutlich schnellere Entscheidungen zu erwarten sind: jeder weiß, dass es bei den staatlichen Gerichten schon mal Monate oder Jahre bis zu einer Entscheidung dauern kann, während die Anzahl der Verfahren vor dem Verbandsgericht sicher überschaubar bleiben wird;</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>d. wir uns die Mitglieder des Verbandsgerichts selbst aussuchen bzw. diese bestimmen können,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>und vor allem</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>e. zu eventuellen Streitfragen innerhalb des Verbandes eine einheitliche und damit eher berechenbare Rechtsprechung unseres Verbandsgerichts bekommen, anstatt unterschiedliche Auffassungen zahlloser verschiedener Amtsgerichte; bei über 400 Orts- und Kreisverbänden dürfte sich nämlich in Streitfällen eine Zuständigkeit hunderter verschiedener Gerichte mit im Zweifel verschiedenen Ergebnissen ergeben.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Für die Notwendigkeit einer einheitlichen Rechtsprechung als Beispiel den eventuellen Ausschluss eines Mitgliedes wegen Verstoßes gegen die Unvereinbarkeitsklausel, bei der ja immer die Schwere des Verstoßes und die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme zu prüfen sind:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Fall (1): Die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Vereinigung dürfte für einen Ausschluss ausreichen,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Fall (2): der bloße Besuch einer von dieser ausgerichteten (Wahl)veranstaltung wohl nicht,</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Fall (3): die berufsmäßige Annahme eines Auftrages für z.B. Malerarbeiten in Büroräumen einer solchen Partei oder Vereinigung dürfte nicht ausreichen, während andererseits</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Fall (4): die ehrenamtliche unentgeltliche Durchführung solcher Arbeiten einen Ausschluss rechtfertigen könnte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>II. Warum ist die bisherige Schiedsgerichtordnung nicht ausreichend?</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>1. Die bisherige im Dezember 1981 beschlossene Schiedsgerichtsordnung ist nicht allein überholt, weil sie schon alt ist. Sie ist in der vorliegenden Form leider schlicht und einfach gesetzwidrig, zudem besteht eine unbeabsichtigte, aber gravierende Zuständigkeitslücke. Weil das Schiedsgericht aus diesem Grund nicht zielführend arbeiten kann, meinen wir auch, dass wir uns mit der Regelung zur Verbandsgerichtsordnung zeitnah befassen sollten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zum Schiedsgericht regelt die Satzung des Bundesverbandes in § 22 S. 4, dass gegen dessen Entscheidungen kein Rechtsmittel gegeben ist („Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit endgültig“); darüber hinaus erklärt die Schiedsgerichtsordnung in § 8 das 10. Buch der Zivilprozessordnung für anwendbar.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Beides, also die Möglichkeit des (weitgehenden) Ausschlusses von weiteren Rechtsmitteln und die Anwendung der Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozessordnung gilt nur für die so genannten „echten“ Schiedsgerichte. Ein solches ist trotz des entsprechenden Namens das „Schiedsgericht“ des Bundesverbandes gerade nicht.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Auch das neue Verbandsgericht soll kein echtes Schiedsgericht werden, der Weg zu den Zivilgerichten soll gerade nicht abgeschnitten werden. Das Vorliegen eines „echten“ Schiedsgerichts hat nämlich zwei besondere Voraussetzungen:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>a. Zum einen muss eine besondere Schiedsvereinbarung zwischen den Streitparteien geschlossen worden sein. Dazu reicht die Einfügung einer schlichten entsprechenden Klausel in die Vereinssatzung im Rahmen einer Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung nicht aus, weil dabei ja auch einzelne Mitglieder dagegen stimmen können, denen man dann auch diese „Schiedsklausel“ nicht einfach zwangsweise überstülpen kann.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>b. Andererseits müssen die Streitparteien auch gleichermaßen Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Schiedsgerichts haben, was bei einer durch die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes erfolgenden Wahl der Mitglieder des Gerichts bezogen auf die Vielzahl denkbarer Streitfälle gerade nicht immer der Fall ist. Denn da sind ja z.B. nur die Orts-, Kreis- und Landesverbände als solche (als juristische Personen) Mitglieder und können mitstimmen, nicht jedoch deren natürliche Mitglieder.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>2. Darüber hinaus hat die jetzige Schiedsgerichtsordnung eine offenbar unbeabsichtigte Zuständigkeitslücke:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zwar regeln die Mustersatzungen für die Ort- und Kreisverbände in § 4 u.a., dass (auch) für Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Orts- bzw. Kreisverbandes oder ihren Organen untereinander die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbandes Anwendung finden soll. Eine entsprechende Regelung findet sich jedoch weder in der Satzung des Bundesverbandes noch in der Schiedsgerichtsordnung. Da die Orts- und Kreisverbände jedoch nicht befugt sind, in ihren Satzungen eine originäre zusätzliche Zuständigkeit eines Entscheidungsgremiums des Bundesverbandes zu regeln, gehen diese Regelungen der Orts- und Kreisverbände ins Leere.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>III. Die Grundprinzipien des neuen Entwurfs einer Verbandsgerichtsordnung – was ändert sich für die einzelnen Verbände?</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Zum bisherigen Entwurf einer Verbandsgerichtsordnung hatte sich insbesondere Diskussionsbedarf dazu ergeben, dass das Verbandsgericht für verschiedene Fallkonstellationen mit eigenen Sanktions- und Vollstreckungsbefugnissen ausgestattet werden sollte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der neue Entwurf enthält nunmehr keinerlei entsprechende eigene Befugnisse des Verbandsgerichts; die jeweilige „Entscheidungshoheit“ verbleibt ausschließlich bei den einzelnen Orts-, Kreis- und Landesverbänden und dem Bundesverband, für die sich bezogen auf ihre eigenen Kompetenzen also nichts ändert.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das Verbandsgericht hat mithin im Streitfall - wie es auch für das jetzige Schiedsgericht geregelt war - nur eine reine Funktion zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit von Entscheidungen wie z.B. den eventuellen Ausschluss eines Mitglieds.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Entscheidung über etwaige Folgen bei Nichtbeachtung einer Entscheidung des Verbandsgerichts bleibt – wie es bisher schon bezogen auf Entscheidungen des Schiedsgerichts in den Satzungen steht – bei den einzelnen Orts-, Kreis- und Landesverbänden und dem Bundesverband.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Praktische Beispiele:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>1. Wird ein Mitglied ausgeschlossen und diese Entscheidung nach erfolgloser Berufung zur Mitgliederversammlung vom Verbandsgericht bestätigt, bedarf es ohnehin keiner Vollstreckungsmaßnahmen. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit der Anrufung des Zivilgerichts. Bleibt das erfolglos, ist der Ausschluss wirksam. Hat das Mitglied beim Verbandsgericht oder dem Zivilgericht Erfolg, ist der Ausschluss eben unwirksam.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>2. Ist ein Mitglied oder Funktionsträger beispielsweise auf entsprechenden Antrag vom Verbandsgericht verpflichtet worden, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen (z.B. Veranstaltungen zu organisieren, die dem Ruf den Kinderschutzbundes besonders abträglich sind), stellt sich die Nichtbeachtung dieser Entscheidung nach den jeweiligen Satzungen als ein Grund dar, die Person notfalls auszuschließen. Gleiches gilt für die Nichtbeachtung einer im Wege des Vergleichs getroffenen Vereinbarung. Eine solche Ausschlussentscheidung wäre dann allerdings wieder vom Verbandsgericht überprüfbar.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong>IV. Zu den einzelnen Regelungen</strong></p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Etliche der Regelungen stimmen inhaltlich mit den entsprechenden Regelungen in der Zivilprozessordnung überein.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Wir haben es aber trotzdem für richtig gehalten, die wesentlichen Punkte – auch wenn es dann etwas länger wird - auszuformulieren und nicht nur auf die Zivilprozessordnung zu verweisen, die enthält nämlich insgesamt 1120 Paragrafen, durch die ein juristischer Laie nicht so ohne weiteres durchfindet.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong><em>Erläuterung zu § 1</em></strong> Anwendungsbereich:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das ist sozusagen die Präambel und die Bestimmung der vorrangigen Zuständigkeit des Verbandsgerichts vor den Zivilgerichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Für alle, denen der Begriff „ordentliche“ Gerichte in Absatz 2 etwas fremd vorkommt hier eine Erläuterung aus Wikipedia: „Der Begriff „ordentliche“ Gerichtsbarkeit – „ordentlich“ hier im Sinne von „normal“, „gewöhnlich“ – stammt aus dem Spätmittelalter, als Zivil- und Strafgerichte mit ordentlichen Richtern (Vögte bzw. Centrichter) besetzt waren, während für besondere Personengruppen eine außerordentliche Gerichtsbarkeit galt, wie die akademische, militärische oder Kirchengerichtsbarkeit.“</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong><em>Erläuterung zu § 2</em></strong>Zuständigkeit:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Auflistung einzelner Zuständigkeiten, die allerdings nicht abschließend sein soll; zu einzelnen nicht ausdrücklich aufgeführten Fallkonstellationen wird sich gegebenenfalls eine Rechtsprechung des Verbandsgerichts entwickeln.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong><em>Erläuterung zu §3</em></strong>Verfahrensbeteiligte und <strong><em>§4</em></strong> Beiladung:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Dazu gibt es aus unserer Sicht eigentlich nicht viel zu erläutern, vielleicht mal ein Beispiel für die Beiladung: Angenommen, es besteht Streit über die Wirksamkeit bestimmter Vorschriften in Verbänden des DKSB geltender Satzungen und Ordnungen (vgl. oben die Zuständigkeiten in § 2 Abs. 2 f.), dann wären ja letztlich alle Verbände grundsätzlich von der Entscheidung des Verbandsgerichts mit betroffen, die gleichartige Regelungen getroffen haben. Anzumerken ist jedoch, dass die Entscheidungen des Verbandsgerichts unmittelbare Wirkung nur zwischen antragstellender und antragsgegnerischer Partei haben. Da jedoch damit zu rechnen ist, dass das Verbandsgericht in gleichgelagerten Fällen auch gleich entscheiden würden, sollen Beigeladene die Möglichkeit haben, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong><em>Erläuterung zu § 5</em></strong> Zusammensetzung des Verbandsgerichts:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Da besteht ein Gleichklang zum bisherigen Schiedsgericht. In der Satzung wird dazu – wie bisher – geregelt, dass die/der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben, also Volljurist/in sein muss.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong><em>Erläuterung zu § 6</em></strong> Ausschluss von der Mitwirkung, <strong><em>§ 7</em></strong> Ablehnung von Mitgliedern des Verbandsgerichts, <strong><em>§ 8</em></strong> Entscheidung über Befangenheit und Ausschluss</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Vorschriften regeln, wann ein Mitglied des Verbandsgerichts nicht mitentscheiden darf und wie dazu verfahren wird, das entspricht im Wesentlichen den Vorschriften in anderen Prozessordnungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong><em>Erläuterung zu § 9</em></strong> Verschwiegenheitspflicht</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das entspricht den Vorschriften über die richterliche Verschwiegenheitspflicht in anderen Prozessordnungen</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong><em>Erläuterung zu § 10</em></strong> Einleitung eines Verfahrens, <strong><em>§ 11</em></strong> Inhalt, Form und Frist des Antrags, <strong><em>§ 12 </em></strong>Antrag und Erwiderung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Hier ist geregelt, wer sich in den einzelnen Streitfällen an das Verbandsgericht wenden kann, welche Formalien und eventuellen Fristen dabei einzuhalten sind und wie danach verfahren wird. Wir haben bewusst für die Antragstellung die gute alte Schriftform vorgesehen und für das weitere Verfahren die Textform (also z.B. auch E-Mail) für ausreichend gehalten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Gleichzeitig ist geregelt, dass das Verbandsgericht eine Fürsorgepflicht für die Parteien hat und auf etwaige formale Mängel hinweisen muss.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 12 Absatz 4 bestimmt, dass das Verbandsgericht auf Grundlage des Antragsvorbringens entscheiden soll, wenn die antragsgegnerische Partei sich nicht oder nicht rechtzeitig rührt; dem liegt zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens die Annahme zugrunde, dass jemand, der nichts vorbringt, mit einer „Entscheidung nach Aktenlage“ einverstanden ist.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong><em>Erläuterung zu § 13</em></strong> Wiedereinsetzung in den vorigen Stand</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Das entspricht im Wesentlichen den Regelungen in anderen Prozessordnungen. Die Vorschrift regelt, dass man keine Nachteile erleiden soll, wenn man z.B. auf dem Weg zum Verbandsgericht unvorhergesehen im Stau stecken geblieben ist oder aber die Post die Übermittlung eines rechtzeitig abgesandten Schreibens verschludert hat.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong><em>Erläuterung zu § 14 </em></strong>Mündliche Verhandlung; schriftliches Verfahren</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Hier ist geregelt, wie das weitere Verfahren nach Antrag und Erwiderung laufen soll.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Der in Abs. 2 und 3 verwendete Begriff „verbandsöffentlich“ heißt, dass nur Mitglieder des DKSB dabei sein können, alle anderen gehen verbandsinterne Auseinandersetzungen nichts an.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Abs. 5 und 6 dienen wieder der Verfahrensbeschleunigung und Verfahrensvereinfachung. Erscheint die antragstellende Partei unentschuldigt nicht, kann man vermuten, dass sie ihr Anliegen nicht weiterverfolgen will. Auf Seiten der antragsgegnerischen Partei gilt das Gleiche wie zu § 12 Abs. 4. Wichtig: es kommt bei dem Begriff unentschuldigt nicht darauf an, ob man sich entschuldigt hat, sondern ob man entschuldigt ist. Wer also auf der Autobahn unvorhergesehen im Stau steckt und niemandem Bescheid sagen kann, weil der Handyakku leer ist, ist deshalb trotzdem nicht „unentschuldigt“.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong><em>Erläuterung zu § 15</em></strong> Beweismittel, <strong><em>§ 16</em></strong> Zeugen und Sachverständige</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Hier ist geregelt, wie das Verbandsgericht bei streitigen Sachverhalten Aufklärung betreiben kann. In dem in § 15 Abs. 2 erwähnten § 379 ZPO steht, das Gericht kann die Ladung eines Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Kosten zahlt, die durch die Vernehmung des Zeugen entstehen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung im Regelfall.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>In den in § 16 Abs. 2 erwähnten §§ 402 ff. ZPO finden sich z.B. Regelungen zur Auswahl von Sachverständigen sowie deren Rechte und Pflichten.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong><em>Erläuterung zu § 17</em></strong> Entscheidung durch Beschluss</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Hier ist die Form der Entscheidungen des Verbandsgerichts sowie in Abs. 6 die Frage geregelt, in welchem Umfang die Entscheidungen den anderen Mitgliedern des DKSB zugänglich sind. Wir meinen, dass die vorgeschlagene Regelung allen Interessen am besten gerecht wird. Dabei liegt auf der Hand, dass in den stets verbandsöffentlichen Verfahren gemäß § 14 Abs. 3 die Entscheidungen grundsätzlich immer allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden sollen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong><em>Erläuterung zu § 18</em></strong> Berichtigung von Beschlüssen, <strong><em>§ 19</em></strong> Gütliche Beilegung der Streitsache - Vergleich</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Beide Vorschriften entsprechen den Regelungen der Zivilprozessordnung und sind unseres Erachtens eigentlich selbsterklärend.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong><em>Erläuterung zu § 20</em></strong> Erlass einstweiliger Anordnungen, <strong><em>§ 21 </em></strong>Überprüfung der einstweiligen Anordnung, § 22 Verhältnis zu dem Verfahren in der Hauptsache</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Vorschriften über die Möglichkeit einstweiliger Anordnungen entsprechen in ihrer Struktur ebenfalls im Wesentlichen den Vorschriften in der Zivilprozessordnung. Sie dienen der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes. Dabei ist insbesondere an Fälle gedacht, in denen z.B. der Ausschluss eines Mitglieds ja auch offensichtlich willkürlich und unrechtmäßig erfolgt sein kann. Würden wir da eine „Lücke“ lassen, bliebe für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wohl eine unmittelbare Zuständigkeit der Zivilgerichte.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong><em>Erläuterung zu § 23</em></strong> Rechtsfolgen bei Ausschluss eines Mitglieds</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Eine etwas kompliziert wirkende Regelung, die gleichzeitig entsprechend auch in die Satzungen aufgenommen werden muss.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Hier ist geregelt, dass ein bestandskräftiger Ausschluss aus einem Verband des DKSB (für die Dauer von 5 Jahren) gleichzeitig auch alle weiteren bestehenden oder danach begründeten Mitgliedschaften erfassen soll, um ein „Verbandshopping“ zu vermeiden. Wer aus einem Ortsverband ausgeschlossen ist, soll nicht einfach bei einem anderen Verband Mitglied werden können.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Gleichzeitig wird geregelt, dass eine solche andere Mitgliedschaft gleichwohl erst mit der entsprechenden Mitteilung an das betroffene Mitglied durch den Vorstand unwirksam wird. Dabei haben wir uns folgendes gedacht:</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Würde man anordnen, dass anderweitige Mitgliedschaften bei Bestandskraft des Ausschlusses aus einem Verband gleichzeitig automatisch erlöschen, bestünde ja das Problem, dass der andere Verband ja vom Ausschluss bzw. dessen Bestandskraft evtl. erstmal gar keine Kenntnis hätte. Würde dann das betroffene Mitglied z.B. noch bei Vereinsentscheidungen (z.B. Vorstandswahlen) mitwirken oder gar selbst als Vorstandsmitglied den Verein nach außen vertreten, wären die entsprechenden Vorgänge nachträglich anfechtbar. Um dieses unkalkulierbare Risiko zu vermeiden, schlagen wir die vorliegende Regelung der notwendigen entsprechenden Mitteilung durch den Vorstand (nach Kenntnis des anderweitigen Ausschlusses) vor, der allerdings dazu auch keinen Handlungsspielraum haben soll.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>§ 23 Abs. 3 dient der Vereinfachung des Verfahrens und einer Vermeidung wiederholter Streitigkeiten um die gleiche Frage. Nach Bestandkraft eines Ausschlusses wird dessen Richtigkeit nicht noch einmal vom Verbandsgericht überprüft.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong><em>Erläuterung zu § 24</em></strong> Normenkontrolle</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Hier geht es um die Frage von Satzungsrecht. Nach der Satzung des Bundesverbandes ist die dortige Mitgliederversammlung u.a. berechtigt, „Mustersatzungen“ für Landes- und Ortsverbände zu beschließen. Entsprechende Mustersatzungen liegen auch vor.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Nach § 5 Abs. 3 S. 1 der Bundessatzung sind sie auch für die Ortsverbände und gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 für die Landesverbände „verbindlich“. Sie sind in der vorliegenden Form allerdings nicht von allen Orts- und Landesverbänden umgesetzt, zumindest nicht vollständig. Dies ist nach unserer Auffassung jedoch trotz der Formulierung „verbindlich“ auch nicht in jedem Detail erforderlich. Da ja auch den einzelnen Orts- und Landesverbänden aus Art. 9 des Grundgesetzes grundsätzlich das Recht zusteht, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln, ist die Bestimmung des § 5 Abs. 3 S. 1 und des § 6 Abs. 5 S. 1 der Bundessatzung einschränkend dahin auszulegen, dass von der „Verbindlichkeit“ die wesentlichen Grundprinzipien des Kinderschutzbundes (z.B. Name, Zielsetzungen, Unvereinbarkeitsklausel etc.) erfasst sein sollen. Durch die vorgeschlagene Regelung des § 24 wird ausdrücklich klargestellt, dass eine Übereinstimmung nur in „wesentlichen grundsätzlichen Regelungen“ erforderlich ist und nur in diesem Umfang eine Überprüfung durch das Verbandsgericht erfolgen kann.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong><em>Erläuterung zu § 25</em></strong> Verfahrensgebühr, <strong><em>§ 26 </em></strong>Kosten, <strong><em>§ 27</em></strong> Kostenentscheidung, <strong><em>§ 28</em></strong> Kostenregelung bei Vergleich</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Ohne Kostenregelungen geht es nicht; die Struktur der vorgeschlagenen Regelungen ist inhaltlich danach ausgerichtet, das Kostenrisiko überschaubar zu halten. Deshalb soll nach unserer Vorstellung jeder z.B. eventuelle eigene Anwaltskosten immer selbst tragen und wird unter Berücksichtigung unserer ehrenamtlichen Struktur auch der obsiegenden Partei keine Entschädigung für Zeitaufwand (Verdienstausfall) gewährt.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Da die Entscheidungen des Verbandsgerichts kein Vollstreckungstitel im Sinne der Zivilprozessordnung sind, ist auch eine Kostenentscheidung nicht unmittelbar vollsteckbar. Wenn sich also jemand nicht daran hält, bleibt nur die Möglichkeit der zivilrechtlichen Klage oder aber notfalls der eventuelle Ausschluss aus dem Verband.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong><em>Erläuterung zu § 29</em></strong> Anwendung der Zivilprozessordnung</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Die Generalklausel für unvorhergesehene Fälle.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p><strong><em>Erläuterung zu § 30</em></strong> Ordentlicher Rechtsweg</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Eine notwendige Fristenregelung; Entscheidungen des Verbandsgerichts werden bestandskräftig, wenn nicht innerhalb 1 Monats dagegen Klage eingereicht wird. Ob und in welchen Fällen die Klagen tatsächlich zulässig sind, entscheiden die Zivilgerichte natürlich in eigener Zuständigkeit, so dass wir dazu keine näheren Regelungen vorschlagen.</p></div></div><div class="paragraph"><div class="text motionTextFormattings"><p>Anzumerken ist dazu jedoch beispielsweise, dass nach unserer Auffassung im Fall der Aufhebung einer Entscheidung des Bundesvorstandes bzw. des Vorstandes eines Landes- oder Ortsverbandes eine Anfechtbarkeit voraussichtlich nur für das betroffene Mitglied im Fall einer ihm nachteiligen Entscheidung gegeben sein dürfte. Für den Vorstand käme im Fall einer ihm nicht genehmen Entscheidung wohl eine Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht in Betracht, da es sich bei der Entscheidung des Verbandsgerichts um eine solche eines eigens dafür eingerichteten „Vereinsorgans“ (auch wenn es in der Satzung nicht ausdrücklich als „Organ“ aufgeführt ist) handelt, an die der handelnde Vorstand grundsätzlich gebunden ist (BGH, Urteil vom 23. April 2013 – II ZR 74/12 –, BGHZ 197, 162-177).</p></div></div>]]></description>
                        <pubDate>Wed, 21 Jan 2026 13:05:06 +0000</pubDate>
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